Eine gesetzliche Pflicht, Schulen mit einer AMOK-Alarmierung auszustatten, besteht in Nordrhein-Westfalen nicht. Handlungsbedarf entsteht trotzdem, und zwar aus der Fürsorge- und Verkehrssicherungspflicht des Schulträgers, aus dem Arbeitsschutz für die Beschäftigten und aus dem anerkannten Stand der Technik nach DIN VDE V 0827, sobald eine Anlage errichtet wird. Dieser Beitrag zeigt, wie Sie den Bedarf begründet feststellen, wer in Nordrhein-Westfalen wofür zuständig ist und worauf es bei der Beschaffung ankommt.

Besteht in Nordrhein-Westfalen eine Pflicht zur AMOK-Alarmierung?

Nein. Eine landesweite Vorgabe, jede Schule mit einer AMOK-Alarmierung auszustatten, gibt es in Nordrhein-Westfalen nicht. Belegbar sind der gemeinsam vom Ministerium für Schule und Bildung und der Unfallkasse NRW herausgegebene Notfallordner für die Schulen des Landes, die mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmten Empfehlungen zum schulpsychologischen Krisenmanagement sowie die schulrechtliche Vorgabe zum Räumungsalarm im Brandfall. Diese Unterlagen ordnen Abläufe, Zuständigkeiten und die Arbeit der Krisenteams. Eine bestimmte Anlagentechnik schreiben sie nicht vor.

Der Handlungsbedarf ergibt sich daher nicht aus einer Ausstattungspflicht, sondern aus der Fürsorge- und Verkehrssicherungspflicht des Schulträgers und aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz. Entscheidend ist, dass Sie Ihre Entscheidung schriftlich begründen können, auch wenn das Ergebnis lautet, dass organisatorische Maßnahmen genügen. Wie eine solche Anlage fachlich aufgebaut wird, habe ich im Leitfaden zur DIN VDE V 0827 ausführlich beschrieben.

Ein Hinweis zum Regelwerk selbst: Teil 1 der Reihe liegt seit Juni 2025 als DIN EN 50726-1 (VDE 0827-1) vor und hat die Vornorm von 2016 abgelöst. Die Teile 2 und 3 gelten weiterhin als Vornorm. Prüfen Sie deshalb vor jeder Ausschreibung den aktuellen Ausgabestand, statt eine Jahreszahl aus einer alten Vorlage zu übernehmen.

Was ist in Nordrhein-Westfalen zur Alarmierung an Schulen verbindlich geregelt?

Verbindlich geregelt ist die Alarmierung für den Brandfall, nicht die Alarmierung bei einer Bedrohungslage. Der gemeinsame Runderlass zur brandschutztechnischen Ausstattung in Schulen verlangt eine Alarmierungsanlage, über die eine Räumung ausgelöst werden kann. Das Alarmsignal muss sich deutlich vom Pausensignal unterscheiden und in jedem Raum der Schule wahrnehmbar sein. Ausgelöst werden können muss es mindestens an einer Stelle, die während der Betriebszeit ständig besetzt oder jederzeit zugänglich ist. An dieser Alarmstelle ist ein Telefon vorzuhalten, mit dem Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei unmittelbar erreicht werden können.

Daraus folgt eine Regel, die in der Planung oft übersehen wird. Der Räumungsalarm bringt Menschen aus dem Gebäude heraus. Eine AMOK-Alarmierung hält Menschen in gesicherten Räumen fest. Beide Anlagen verfolgen gegensätzliche Schutzziele und dürfen deshalb niemals dasselbe Signal verwenden. Wer vorhandene Beschallungstechnik mitnutzen möchte, muss Signale, Auslösewege und Bedienstellen eindeutig trennen und die Funktion der Brandmeldetechnik unberührt lassen. Ist im selben Gebäude zusätzlich eine Rufanlage nach DIN VDE 0834 vorhanden, kommt eine dritte Signalwelt hinzu, die ebenfalls sauber abzugrenzen ist.

Wer ist verantwortlich, die Schule oder der Schulträger?

Der Schulträger. Nach § 79 Schulgesetz NRW stellt er die Schulanlagen, Gebäude und Einrichtungen bereit und unterhält sie, die Sachkosten trägt er nach § 94 Schulgesetz NRW. Eine Alarmierungsanlage ist Teil der Gebäudetechnik und fällt damit in seine Zuständigkeit. Hinzu kommt die Unfallverhütungsvorschrift für Schulen: Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift ist nach § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII der Sachkostenträger, also der Schulträger.

Die Schule verantwortet dagegen das Konzept im Betrieb, also Alarmierungsketten, Einweisung, Übungen und die Zusammenarbeit mit dem Krisenteam. Eine Besonderheit erschwert die Abstimmung: Die Lehrkräfte an öffentlichen Schulen stehen im Dienst des Landes, das weitere Personal beim Schulträger. Der Arbeitsschutz hat damit zwei Adressaten, das Gebäude aber nur einen Verantwortlichen. Führen Sie die Gefährdungsbeurteilung deshalb gemeinsam durch und halten Sie schriftlich fest, wer welchen Teil verantwortet. Getrennte Betrachtungen führen regelmäßig zu Lücken, die im Ernstfall genau an den Schnittstellen aufbrechen.

Wie stellen Sie den Handlungsbedarf begründet fest?

Über eine schriftliche Gefährdungsanalyse je Standort, die Schulträger, Schulleitung, Personalvertretung, polizeiliche Beratungsstelle, Feuerwehr und Unfallkasse gemeinsam tragen. Erhoben werden Lage und Umfeld des Standorts, der Aufbau der Gebäude, Zahl und Alter der anwesenden Personen, die Nutzung außerhalb des Unterrichts, die vorhandene Melde- und Beschallungstechnik sowie die zu erwartenden Eintreffzeiten der Polizei.

Aus der Analyse leiten Sie Schutzziele ab, und zwar in Sätzen, die sich messen lassen. Ein Beispiel: Alle Personen im Gebäude erhalten innerhalb einer festgelegten Zeit einen eindeutigen Hinweis, sich zu sichern, und gleichzeitig geht eine Meldung mit Ortsangabe an eine ständig besetzte Stelle. Erst daraus ergeben sich Abdeckung, Zahl der Melder und Anforderungen an die Verfügbarkeit. Die Reihenfolge ist nicht beliebig. Wer zuerst ein System auswählt und danach die Analyse nachreicht, kann seine Entscheidung nur noch rechtfertigen, nicht mehr begründen. Auch das Ergebnis, dass für einen Standort organisatorische Maßnahmen genügen, ist tragfähig, solange es dokumentiert ist.

Was treibt die Kosten je Schulstandort?

Eine belastbare Zahl ergibt sich erst aus der Gefährdungsanalyse und dem Mengengerüst, nicht aus Pauschalwerten je Klasse. Die Kostentreiber lassen sich aber klar benennen und vor der Ausschreibung erfassen:

  • Zahl und Zuschnitt der Gebäude auf dem Gelände
  • Zahl der Auslöse- und Signalgeber sowie die geforderte Abdeckung
  • Art der Alarmierung, also stille Meldung, laute Alarmierung oder eine Kombination in Stufen
  • Anbindung an eine ständig besetzte Stelle und die dortige Objektdatenpflege
  • Netzersatzversorgung und geforderte Verfügbarkeit
  • Kopplung an vorhandene Telefon- und Beschallungstechnik
  • Wartung, Prüffristen und Übungsbegleitung über die gesamte Nutzungszeit

Bei baulichen Eingriffen kommen weitere Positionen hinzu. Ein großer Teil der Schulgebäude in Nordrhein-Westfalen stammt aus den Jahrzehnten vor der Jahrtausendwende. In Gebäuden dieser Baujahre kann jede Bohrung Schadstoffe freisetzen, weshalb vor baulichen Eingriffen eine Untersuchung erforderlich sein kann. Dazu treten Brandschutzanforderungen an Durchbrüche sowie die Wiederherstellung von Oberflächen.

Für Bestandsgebäude habe ich deshalb Lösungen geplant und ausgeschrieben, die ohne Bohrungen und ohne Eingriff in die Bausubstanz auskommen und dennoch die Anforderungen der DIN VDE V 0827 erfüllen. Die Ausführung übernahmen die beauftragten Fachfirmen. Ob eine solche Lösung im Einzelfall günstiger ist, entscheidet das Mengengerüst und nicht die Bauart. Erfassen Sie die genannten Punkte vor der Ausschreibung, dann ist die Kostenaussage tragfähig und Sie können sie gegenüber Rat und Kämmerei vertreten.

Wie beschaffen Sie die Anlage vergaberechtlich sauber?

Sie beschreiben die Leistung über Funktionen und Schutzziele, nicht über ein Fabrikat. Oberhalb des jeweils geltenden EU-Schwellenwerts verbietet § 31 Abs. 6 VgV den Verweis auf eine bestimmte Herkunft oder Erzeugung. Unterhalb dieses Werts gilt für kommunale Schulträger in Nordrhein-Westfalen seit dem 1. Januar 2026 nicht mehr die UVgO, sondern § 75a GO NRW mit den Grundsätzen Wirtschaftlichkeit, Effizienz, Sparsamkeit, Gleichbehandlung und Transparenz. Die produktneutrale Leistungsbeschreibung folgt dort aus Gleichbehandlung und Transparenz sowie aus einer eigenen Vergabesatzung, sofern Ihre Kommune eine beschlossen hat. Die Einzelheiten habe ich im Beitrag zu § 75a GO NRW beschrieben. Wenn Sie den Markt vorab sondieren wollen, nutzen Sie die Markterkundung nach § 28 VgV, halten Sie dabei den Abstand zu einer Vorbefassung ein und dokumentieren Sie das Vorgehen nach § 8 VgV. Praktische Hinweise dazu finden Sie im Beitrag zur Markterkundung nach § 28 VgV.

Oberhalb des jeweils geltenden EU-Schwellenwerts wählen Sie die Verfahrensart nach § 14 VgV, prüfen die Eignung nach § 122 GWB und erteilen den Zuschlag nach § 127 GWB auf das wirtschaftlichste Angebot. Unterhalb dieses Werts sind Sie als kommunaler Schulträger in Nordrhein-Westfalen seit dem 1. Januar 2026 in der Wahl des Verfahrens frei, soweit Ihre Vergabesatzung nichts anderes bestimmt, und Sie entscheiden nach dem besten Verhältnis von Leistung und Preis über die gesamte Nutzungszeit. Bei sicherheitstechnischen Anlagen ist der reine Preiswettbewerb selten sachgerecht, weil Reaktionszeiten, Verfügbarkeit und Wartungsqualität über die Wirkung entscheiden. Legen Sie die Gewichtung deshalb vorab fest und veröffentlichen Sie sie, wie es die Wertungsmatrix für IT-Vergaben zeigt. Nehmen Sie außerdem Wartung, Prüfungen, Ersatzteilverfügbarkeit und Übungsbegleitung in dieselbe Ausschreibung auf. Wird der Betrieb später separat vergeben, verlieren Sie den Wettbewerb genau dort, wo die laufenden Kosten entstehen.

Was sollten Sie als Schulträger jetzt tun?

Beginnen Sie mit einer Bestandsaufnahme über alle Standorte, nicht mit einem Angebot für einen einzelnen. Erfassen Sie je Schule, welche Alarmierungstechnik vorhanden ist, wie sie ausgelöst wird, wohin die Meldung geht und wann sie zuletzt geprüft wurde. Ordnen Sie die Standorte anschließend nach Gefährdung und Zustand und legen Sie eine mehrjährige Reihenfolge fest. Ein einheitlicher Standard über alle Schulen eines Trägers ist dabei mehr wert als die technisch beste Einzellösung, denn Lehrkräfte arbeiten häufig an mehreren Standorten und müssen die Bedienung überall wiedererkennen.

Denken Sie die Alarmierung mit der Zugangssicherung zusammen. Wer den Haupteingang mit Sprechstelle und Zutrittskontrolle nachrüstet, legt die Grundlage für gestufte Reaktionen im Bedrohungsfall; die bauordnungs- und datenschutzrechtlichen Anforderungen dazu stehen unter Türsprechanlage und Zutrittskontrolle an Schulen.

Ich unterstütze Schulträger als unabhängiger Fachplaner von der Gefährdungsanalyse über das Alarmierungskonzept und die Fachplanung der AMOK-Alarmierung bis zur Ausschreibung, Wertung und Abnahme. Die Ausführung und Montage übernehmen die beauftragten Fachfirmen. Damit bleibt die Planung frei von Lieferinteressen, und Ihre Entscheidung ist im Zweifel nachvollziehbar begründet.