Ein Aufzug in einer Schule bleibt stehen. Jemand drückt den Notruftaster, das Wählgerät im Schacht baut eine Mobilfunkverbindung zur Leitstelle auf, nach wenigen Sekunden meldet sich ein Mensch. Dieser Ablauf funktioniert in sehr vielen öffentlichen Gebäuden nur deshalb, weil es das 2G-Netz noch gibt. Das ändert sich. Die Netzbetreiber haben ihre Abschalttermine benannt, der früheste liegt Mitte 2028. Für Sie als Träger heißt das: Sie haben noch rund zwei Jahre, um Geräte zu finden, zu bewerten und umzustellen, an die niemand denkt, weil sie seit Jahren unauffällig ihren Dienst tun.

Was genau wird abgeschaltet, und wann?

Abgeschaltet wird GSM, der Mobilfunkstandard der zweiten Generation. Über GSM kommuniziert bis heute ein erheblicher Teil der Wähl- und Übertragungsgeräte in der Gebäudetechnik, weil die Funkmodule robust und stromsparend sind. Die Bundesnetzagentur führt die Ankündigungen der Netzbetreiber in einer Übersicht zusammen. Stand Juli 2026 ergibt sich folgendes Bild:

  • Frühester Termin: Die Telekom hat als erster Netzbetreiber angekündigt, ihr 2G-Netz bis Ende Juni 2028 abzuschalten.
  • Zweiter Termin: Ein weiterer Betreiber mit eigenem Netz nennt Ende September 2028. Für Ausnahmefälle kritischer IoT-Anwendungen ist ein Weiterbetrieb bis Ende 2030 angekündigt.
  • Dritter Termin: Der dritte Betreiber mit eigenem Netz nennt Ende 2028.
  • Anbieter ohne eigenes Netz sind an den Termin des Netzes gebunden, über das sie einliefern. Ihr Vertragspartner ist also nicht zwingend derjenige, dessen Termin für Sie gilt.

Entscheidend ist der zweite Teil der Rechnung: Das 3G-Netz wurde in Deutschland bereits 2021 abgeschaltet. Ein Gerät, das GSM verliert, fällt nicht auf eine ältere Reserve zurück, sondern auf nichts. Wer heute ein 2G-Wählgerät betreibt, betreibt ein Gerät ohne Rückfallebene.

Ob flächendeckend zum Stichtag oder regional gestaffelt abgeschaltet wird, ist nicht abschließend veröffentlicht. Die angekündigte Ausnahme bis 2030 gilt zudem nur für kritische IoT-Anwendungen und begründet keinen Anspruch auf Weiterbetrieb. Rechnen Sie deshalb mit dem frühesten Termin.

Warum trifft das öffentliche Liegenschaften besonders hart?

Weil die betroffene Technik lange Standzeiten hat und über viele Zuständigkeiten verstreut ist. Ein Aufzugnotruf-Wählgerät aus 2014 läuft klaglos, taucht in keiner IT-Liste auf und wird von der Gebäudewirtschaft verantwortet. Die zugehörige SIM-Karte steht häufig im Vertrag der Wartungsfirma. Genau deshalb fehlt in den meisten Häusern eine belastbare Liste der Geräte, die 2028 verstummen werden, und ohne sie können Sie weder Haushaltsmittel anmelden noch ein Vergabeverfahren zuschneiden.

Welche Dienste in Ihren Gebäuden sind betroffen?

Betroffen ist jedes Gerät, das seine Meldung oder sein Gespräch über eine Mobilfunkverbindung absetzt und dabei auf GSM angewiesen ist. In öffentlichen Gebäuden fallen darunter regelmäßig:

  • Aufzugnotruf nach DIN EN 81-28 mit GSM-Wählgerät im Schacht oder auf dem Fahrkorb. Der häufigste und zugleich kritischste Fall.
  • Hausnotruf und Notrufeinrichtungen in Pflege-, Betreuungs- und Wohneinrichtungen, sofern die Basisstation über Mobilfunk statt über einen leitungsgebundenen Anschluss aufschaltet.
  • Übertragungseinrichtungen von Brand- und Einbruchmeldeanlagen, die ihre Meldungen an eine Empfangszentrale senden. Mobilfunk dient hier oft als zweiter, redundanter Übertragungsweg. Fällt er weg, verlieren Sie die geforderte Redundanz, ohne dass es jemandem sofort auffällt.
  • Personennotsignalanlagen nach DIN VDE V 0825-1 in Verbindung mit der DGUV Regel 112-139, etwa für Alleinarbeitsplätze in Bauhöfen, Klärwerken, Archiven oder Heizzentralen.
  • Notrufsäulen und Sprechstellen im Freien auf Parkflächen, an Haltepunkten, in Tiefgaragen und an Sportanlagen.
  • Fernwirktechnik und Gebäudeleittechnik, also Störmeldungen von Heizzentralen, Pumpwerken, Trafostationen, Lüftungs- und Löschwasseranlagen.
  • Nebenanwendungen wie Torsteuerungen, Schranken, Zählerfernauslesung und Fernwartungszugänge. Kein Personenrisiko, aber Betriebsstörungen.

Auch Anlagen, die selbst nicht per Mobilfunk arbeiten, können betroffen sein, wenn die Weiterleitung es tut. Eine Rufanlage nach DIN VDE 0834 ist verdrahtet, ihre Weiterleitung an Bereitschaftskräfte läuft aber häufig über ein Mobilfunkmodul. Dasselbe gilt für die Alarmierungswege eines Notfall- und Gefahren-Reaktions-Systems (NGRS), wie es an Schulen eingesetzt wird; maßgeblich sind die DIN VDE V 0827 und für Teil 1 seit Juni 2025 die Nachfolgenorm DIN EN 50726-1 (VDE 0827-1). Prüfen Sie die Meldekette bis zum letzten Glied und nicht nur die Anlage selbst.

Wer trägt die Verantwortung, wenn der Notruf ausfällt?

Sie als Betreiber der Anlage, nicht der Netzbetreiber und nicht die Wartungsfirma. Für Aufzüge ist das ausdrücklich geregelt: Nach Anhang 1 Nummer 4.1 der Betriebssicherheitsverordnung muss im Fahrkorb ein Zweiwege-Kommunikationssystem wirksam sein, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann. Die Übergangsfrist hierfür ist seit dem 31. Dezember 2020 abgelaufen. Ist der Notruf nicht funktionsfähig, ist eine Betriebsanforderung der Betriebssicherheitsverordnung nicht erfüllt. Je nach Mängeleinstufung durch die zugelassene Überwachungsstelle ist der Mangel dann innerhalb einer gesetzten Frist zu beheben oder die Anlage bis zur Behebung außer Betrieb zu nehmen. Für die übrigen Systeme greifen die allgemeine Verkehrssicherungspflicht und die jeweilige Anlagennorm.

Ein bestehender Wartungsvertrag verlagert diese Verantwortung nicht automatisch. Prüfen Sie, ob der Austausch eines Funkmoduls zum vereinbarten Leistungsumfang gehört. In vielen Bestandsverträgen ist er es nicht, und dann tragen Sie Kosten und Terminrisiko allein. Näheres dazu im Beitrag zum Wartungsvertrag.

Wie gehen Sie die Bestandsaufnahme an?

Mit einer Inventur je Liegenschaft statt je Gewerk, denn nur so finden Sie die Geräte, für die sich bisher niemand zuständig fühlt. Ich gehe in dieser Reihenfolge vor:

  1. Liegenschaftsliste ziehen. Alle Gebäude mit Aufzug, Meldeanlage, Notrufsäule, Alleinarbeitsplatz oder technischer Fernüberwachung.
  2. Vorhandene Quellen auswerten, bevor Sie vor Ort gehen. Wartungsverträge, Prüfberichte der zugelassenen Überwachungsstelle, Aufschaltverträge der Leitstellen und vor allem die Mobilfunkrechnungen. Jede SIM-Karte, die Sie bezahlen, gehört zu einem Gerät, das Sie kennen sollten.
  3. Je Gerät sechs Felder erfassen. Standort, Anlagenart mit zugehöriger Norm, Baujahr des Wähl- oder Übertragungsgeräts, genutzter Funkstandard, Netzzugehörigkeit der SIM, Vertragsinhaber. Ohne die Netzzugehörigkeit lässt sich der maßgebliche Termin nicht bestimmen.
  4. Ertüchtigungsfähigkeit klären. Lässt sich das Gerät durch Tausch einer Baugruppe umrüsten, oder ist ein vollständiger Austausch nötig? Diese eine Frage bestimmt den Preis je Anlage stärker als jede andere.
  5. Funkversorgung dort messen, wo es kritisch ist. Schächte, Keller und Tiefgaragen verhalten sich in den heute genutzten Frequenzbändern anders als im GSM-Band. Eine Messung vor der Ausschreibung erspart Nachträge für Antennenzuleitungen.

Nach welchen Prioritäten sortieren Sie die Umstellung?

Nach dem Personenrisiko, nicht nach Anlagenalter und nicht nach Stadtteil. Ich arbeite mit drei Stufen. Stufe 1 umfasst alles, wo ein Mensch auf Hilfe wartet und keinen anderen Weg hat, sie zu rufen: Aufzugnotruf, Hausnotruf, Personennotsignalanlagen, Notrufsäulen. Stufe 2 umfasst die Übertragungswege des Brand- und Einbruchschutzes, weil hier zwar eine zweite Ebene existiert, deren Ausfall aber unbemerkt bleibt. Stufe 3 sind Fernwirkung, Fernwartung und Nebenanwendungen. Stufe 1 gehört vollständig ins Jahr 2027 und nicht ins Jahr 2028.

Welche Umstellungspfade kommen infrage?

Im Kern vier. Sie unterscheiden sich vor allem darin, ob eine Sprechverbindung nötig ist oder nur Daten fließen.

  • Leitungsgebundener Anschluss über IP. Wo ein Anschluss vorhanden ist, ist das der stabilste Weg. Voraussetzung ist eine gesicherte Stromversorgung des Netzabschlusses, sonst schweigt der Notruf beim ersten Stromausfall.
  • Mobilfunk der vierten Generation mit Sprachdienst. Der Regelweg für Notrufe mit Sprechverbindung. Gerät, Tarif und Leitstellenanbindung müssen den Sprachdienst über LTE tatsächlich unterstützen, das ist keine Selbstverständlichkeit.
  • Schmalbandiger Mobilfunk für Maschinen im LTE-Netz. Kann Sprache übertragen, wenn Netz, Tarif und Funkmodul es freigeben. Lassen Sie sich das im Verfahren nachweisen, statt es vorauszusetzen.
  • Reiner Datenfunk für Sensorik. Für Störmeldungen und Zählerdaten geeignet, für Notrufe mit Sprechverbindung ausdrücklich nicht.

Für Anlagen der Stufe 1 empfehle ich zwei voneinander unabhängige Wege statt eines einzelnen. Und formulieren Sie die Anforderung ergebnisbezogen, nicht techniklastig:

Schlecht: „Die Notrufeinrichtung ist auf LTE umzurüsten.“
Besser: „Die Notrufeinrichtung muss eine dauerhafte Zweiwege-Sprechverbindung zur benannten Leitstelle herstellen, ihre Betriebsbereitschaft selbsttätig überwachen, deren Störung an die Leitstelle melden und bei Ausfall der Netzstromversorgung mindestens für die nach Anlagennorm geforderte Dauer betriebsfähig bleiben. Der genutzte Funkstandard darf nach den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe veröffentlichten Ankündigungen der Netzbetreiber nicht vor dem 31.12.2033 abgeschaltet werden.“

Wie prüfen und dokumentieren Sie die Umstellung?

Mit einem Abnahmetest je Anlage, der die gesamte Kette bis zur Leitstelle umfasst. Ein Modultausch, der dort nicht ankommt, ist kein Erfolg. Zum Nachweis gehören ein ausgelöster Testnotruf mit Sprechprobe und Protokoll der Leitstelle, der Nachweis der selbsttätigen Betriebsbereitschaftsprüfung, ein Test bei Ausfall der Netzstromversorgung, die dokumentierte Empfangsqualität am Einbauort sowie die fortgeschriebene Anlagendokumentation mit neuer Rufnummer und Vertragszuordnung. Führen Sie die Ergebnisse in Ihrer Anlagenliste nach.

Wie schreiben Sie die Umstellung gebündelt aus?

Als eine Maßnahme über alle Liegenschaften statt als dreißig Einzelbeauftragungen. Die Bündelung senkt den Preis je Anlage, sichert einheitliche Technik und macht den Fortschritt steuerbar. Bewährt hat sich eine Rahmenvereinbarung mit Abrufen je Liegenschaft und Einheitspreisen je Anlagentyp, ergänzt um einen verbindlichen Fertigstellungstermin deutlich vor dem Abschalttermin. Bilden Sie Lose entlang der Anlagenarten und nicht entlang der Ortsteile, also getrennt nach Aufzugnotruf, Meldeanlagenübertragung und sonstiger Fernmeldetechnik.

Beschreiben Sie die Leistung produktneutral, oberschwellig nach § 31 Abs. 6 VgV, unterschwellig nach § 23 UVgO. Wo Sie den Markt nicht überblicken, führen Sie vorab eine Markterkundung nach § 28 VgV durch und dokumentieren Sie sie nach § 8 VgV. Werten Sie nicht allein über den Preis: Nach § 127 GWB dürfen Sie Reaktionszeiten, den Nachweis der Leitstellenanbindung und die zugesagte Ersatzteilverfügbarkeit einbeziehen. Wie sich das sauber gewichten lässt, zeigt der Beitrag zur Wertungsmatrix.

Schlecht: „Umrüstung der Aufzugnotrufe im Stadtgebiet.“
Besser: „Umrüstung der im Anlagenverzeichnis aufgeführten Notrufeinrichtungen einschließlich Antennenzuleitung, Aufschaltung auf die vom Auftraggeber benannte Leitstelle, Funktionsnachweis je Anlage und Übergabe der fortgeschriebenen Dokumentation. Fertigstellung der Prioritätsstufe 1 bis zum 31.12.2027.“

Wie sieht ein Zeitplan rückwärts vom Abschalttermin aus?

Rechnen Sie vom 30. Juni 2028 zurück und ziehen Sie zwei Quartale Puffer ab, dann bleibt weniger Zeit, als es zunächst wirkt.

  • bis Ende 2026: Inventur abgeschlossen, Anlagenliste mit Netzzugehörigkeit steht, Mittel für 2027 angemeldet.
  • 1. Quartal 2027: Markterkundung, Funkmessungen an kritischen Standorten, Festlegung der Umstellungspfade, Leistungsbeschreibung fertig.
  • 2. Quartal 2027: Vergabeverfahren veröffentlicht und geführt.
  • 3. Quartal 2027: Zuschlag und Beginn der Umsetzung.
  • bis Ende 2027: Prioritätsstufe 1 vollständig umgestellt und abgenommen.
  • 1. Quartal 2028: Stufe 2 und 3 umgestellt, Restpunkte abgearbeitet.
  • 2. Quartal 2028: Puffer für Nachzügler, Lieferengpässe und Standorte mit schwieriger Funkversorgung.

Dieser Puffer ist kein Luxus. Ab 2027 fragen sehr viele Betreiber gleichzeitig dieselben Fachfirmen und Geräte an, und der Abschalttermin lässt sich nicht verschieben.

Was hat das mit einem ITK-Audit zu tun?

Sehr viel, denn die eigentliche Arbeit ist nicht der Modultausch, sondern das Finden. Ein ITK-Audit erfasst genau die Grenzbereiche zwischen Gebäudetechnik und Kommunikationstechnik, in denen diese Geräte sitzen: Wähl- und Übertragungsgeräte, Aufschaltungen auf Leitstellen, SIM-Verträge, Weiterleitungen von Rufanlagen und Alarmierungswege. Wenn Sie ohnehin vor einer Erneuerung Ihrer Kommunikationstechnik stehen, erheben Sie beides in einem Durchgang. Sie sparen die zweite Begehung und erhalten eine Liste, die über 2028 hinaus trägt.

Planung, Ausschreibung und fachliche Begleitung solcher Umstellungen sind freiberufliche Leistungen und lassen sich nach § 50 UVgO vergeben. Sie können phasenweise beauftragen: zunächst die Bestandsaufnahme mit Prioritätenliste und Kostenrahmen, danach die Ausschreibung und, wenn Sie es wünschen, die Begleitung bis zur Abnahme. Sprechen Sie mich an, wenn Sie den ersten Schritt strukturiert angehen möchten. Passende Arbeitshilfen finden Sie außerdem in meinen Downloads.