Der Klärwärter macht seinen Rundgang allein, nachts, über Treppen und Podeste an offenen Becken. Der Bauhofmitarbeiter arbeitet samstags allein an der Werkstattpresse. Die Kollegin im Wertstoffhof steht allein am Container. In allen drei Fällen gilt dieselbe Frage: Wer merkt es, wenn etwas passiert, und wie schnell? Wenn die Antwort lautet „spätestens, wenn abends jemand das Auto auf dem Hof stehen sieht“, dann fehlt eine Personen-Notsignal-Anlage. Dieser Beitrag zeigt, wann sie verlangt wird, was sie leisten muss und wie Sie sie ausschreiben.

Was ist gefährliche Alleinarbeit?

Alleinarbeit ist zunächst nicht verboten. Zum Problem wird sie, wenn zwei Umstände zusammentreffen: Der Beschäftigte ist außer Ruf- und Sichtweite anderer, und die Tätigkeit birgt ein erhöhtes Risiko. Dann spricht man von gefährlicher Alleinarbeit.

In kommunalen Betrieben trifft das häufiger zu, als vermutet wird. Typische Bereiche:

  • Kläranlagen und Pumpwerke: Absturzgefahr an Becken, Gefahr durch Gase in Schächten und Faultürmen, Umgang mit Chemikalien, Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeit.
  • Bauhöfe und Werkstätten: Maschinen mit Verletzungsgefahr, Arbeiten an Fahrzeugen, Lagerarbeiten mit Hubgeräten, Wochenend- und Bereitschaftsdienste.
  • Wasserwerke und Hochbehälter: abgelegene Standorte, enge Räume, Chlorung.
  • Deponien und Wertstoffhöfe: Publikumsverkehr mit Konfliktpotenzial, Fahrzeugbewegungen, abgelegene Bereiche.
  • Winterdienst und Rufbereitschaft: nachts, allein, im Freien.

Woraus folgt die Pflicht?

Nicht aus einer Norm, sondern aus dem Arbeitsschutzrecht. Die Kette ist kurz und belastbar:

  • § 5 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Sie zur Gefährdungsbeurteilung. Sie ist der Ausgangspunkt und keine Formsache.
  • § 10 Arbeitsschutzgesetz verlangt Maßnahmen für Erste Hilfe und sonstige Notfälle, abgestimmt auf Art der Tätigkeit und Zahl der Beschäftigten.
  • DGUV Vorschrift 1 konkretisiert das für die Unfallversicherung, unter anderem mit der Pflicht, bei gefährlichen Arbeiten eine Aufsicht oder gleichwertige Maßnahmen vorzusehen.
  • DGUV Regel 112-139 „Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen“ beschreibt, wie das technisch umgesetzt wird. Sie stammt aus dem Jahr 2012 und gilt unverändert.

Wichtig zu verstehen: Die Technik ist nachrangig. Zuerst ist zu prüfen, ob die Alleinarbeit vermeidbar ist, etwa durch andere Arbeitsorganisation. Erst wenn sie bleibt, kommt die technische Absicherung. Und ein weiterer Punkt, den die DGUV-Regel ausdrücklich festhält: Ein behördliches Verbot von Einzelarbeitsplätzen darf nicht dadurch umgangen werden, dass man eine Notsignalanlage installiert.

Was muss die Anlage leisten?

Die technischen Anforderungen stehen in der Vornorm DIN VDE V 0825-1, die seit Oktober 2025 in einer neuen Fassung vorliegt und die Ausgabe von 2019 ablöst. Ergänzt wird sie durch Teil 11, der die Nutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze behandelt.

Der entscheidende Unterschied zu einer gewöhnlichen Notruftaste ist die willensunabhängige Alarmierung. Das Gerät löst auch dann aus, wenn der Träger dazu nicht mehr in der Lage ist. Die DGUV-Regel unterscheidet dafür drei Alarmarten mit unterschiedlichen Zeiten:

Alarmart Auslösung Zeit bis zur Meldung
Willensabhängiger Alarm Der Beschäftigte drückt selbst höchstens 2 Sekunden
Willensunabhängiger Alarm Lage-, Ruhe- oder Fluchtalarm durch das Gerät höchstens 90 Sekunden
Technischer Alarm Störung, leerer Akku, Funkverlust höchstens 10 Minuten

Die willensunabhängige Auslösung ist der Kern: Wer stürzt und bewusstlos liegt, kann nichts mehr drücken. Das Gerät erkennt die waagerechte Lage oder die fehlende Bewegung und meldet selbstständig.

Wohin geht der Alarm?

An eine Personen-Notsignal-Empfangszentrale. Das ist keine Nebensache, sondern der Punkt, an dem viele Konzepte scheitern. Die Zentrale muss ständig besetzt oder ständig erreichbar sein, sie muss den Träger und seinen Standort identifizieren können, und es muss festgelegt sein, wer daraufhin was tut.

In der kommunalen Praxis gibt es drei Wege:

  1. Eigene besetzte Stelle, etwa eine Leitwarte im Klärwerk. Funktioniert nur, wenn sie tatsächlich rund um die Uhr besetzt ist.
  2. Aufschaltung auf eine externe Notruf- und Serviceleitstelle. Der übliche Weg bei kleineren Betrieben, dafür fallen laufende Kosten an.
  3. Alarmierung einer Rufbereitschaft über die vorhandene Telekommunikation. Hier ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Erreichbarkeit tatsächlich sichergestellt ist, auch bei Netzstörung oder wenn der Kollege gerade selbst im Einsatz ist.

Klären Sie das früh, denn diese Entscheidung bestimmt die Technik und einen erheblichen Teil der Kosten.

Warum die Rufanlage aus dem Pflegeheim hier nicht hilft

Das ist die häufigste Verwechslung, und sie ist normativ eindeutig geklärt: Die Vornorm für Personen-Notsignal-Anlagen nimmt Rufanlagen nach DIN VDE 0834 ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich aus.

Merkmal Rufanlage DIN VDE 0834 Personen-Notsignal-Anlage
Geschützt wird Patient, Bewohnerin, Nutzer der Beschäftigte
Auslösung nur aktiv durch die Person aktiv und willensunabhängig
Empfänger Personal in der Einrichtung Notsignal-Empfangszentrale
Rechtsgrundlage Heim- und Bauordnungsrecht Arbeitsschutzrecht

Ein „Personalruf“ über die vorhandene Rufanlage erfüllt die Anforderungen also nicht. Es fehlen die willensunabhängige Auslösung, die Trägeridentifikation und die geprüften Reaktionszeiten. Was bei Rufanlagen gilt, habe ich unter Betreiberpflichten für Rufanlagen beschrieben.

Ebenso wenig genügt eine Totmannschaltung an einer Maschine oder eine Handy-App ohne geprüfte Anbindung. Die Reaktionszeiten und die Verfügbarkeit müssen nachweisbar sein.

Was gehört in die Ausschreibung?

Beschreiben Sie Funktionen und Nachweise, keine Fabrikate:

  1. Einsatzbereiche und Umgebungsbedingungen. Nässe, Staub, Explosionsschutz in bestimmten Bereichen der Kläranlage, Temperaturbereich, Reinigungsverfahren. Das entscheidet über die Bauart der Geräte.
  2. Funkversorgung. Wo genau muss das Gerät funktionieren? Schächte, Keller, Betriebsgebäude, Freigelände, Fahrzeuge. Verlangen Sie eine Ausleuchtung mit Messprotokoll als Nachweis, nicht eine Zusicherung. Dieser Punkt ist der häufigste Grund für spätere Ausfälle.
  3. Alarmarten und Zeiten entsprechend der Tabelle oben, mit Nachweis im Abnahmeprotokoll.
  4. Ortung. Welche Genauigkeit wird gebraucht? Gebäude, Ebene, Raum? Im Freien mit Satellitenortung, im Gebäude über Funkzellen oder Baken. Datenschutz mitdenken, dazu unten mehr.
  5. Empfangszentrale und Alarmweiterleitung mit Eskalationsstufen: Wer wird zuerst gerufen, wer danach, wann die Rettungsleitstelle?
  6. Sprachverbindung. Kann die Zentrale mit dem Träger sprechen, um Fehlalarme zu klären? Das spart erhebliche Folgekosten.
  7. Prüfung und Instandhaltung. Prüfung durch eine befähigte Person vor der Inbetriebnahme, nach jeder Instandsetzung und wiederkehrend mindestens jährlich.
  8. Unterweisung und Alarmübung mindestens jährlich, ausdrücklich als Leistung mit ausschreiben.
  9. Akkulaufzeit, Ladekonzept, Ersatzgeräte. Ein Gerät, das nach sechs Stunden leer ist, wird im Winterdienst zum Problem.

Der Punkt, an dem es organisatorisch scheitert

Technik allein rettet niemanden. Was mindestens genauso wichtig ist und in Ausschreibungen regelmäßig fehlt:

  • Eine schriftliche Alarm- und Einsatzplanung. Wer fährt hin, mit welchem Schlüssel, über welchen Weg? Ein Alarm ohne festgelegte Reaktion ist wertlos.
  • Zutritt für Rettungskräfte. Kläranlagen und Wasserwerke sind eingezäunt. Wie kommt der Rettungsdienst nachts auf das Gelände?
  • Regelmäßige Übung. Mindestens jährlich, und zwar mit dem tatsächlichen Ablauf, nicht nur mit dem Gerätetest.
  • Umgang mit Fehlalarmen. Sie kommen, und wenn niemand sie klärt, wird die Anlage abgeschaltet oder ignoriert. Genau dann fällt sie im Ernstfall aus.
  • Beteiligung des Personalrats. Eine Anlage, die Ortungsdaten von Beschäftigten erhebt, ist mitbestimmungspflichtig. Frühzeitig einbinden, sonst verzögert sich die Einführung erheblich.

Was ist beim Datenschutz zu beachten?

Personen-Notsignal-Anlagen verarbeiten Standortdaten von Beschäftigten, und das ist ein sensibler Bereich. Zwei Grundsätze tragen:

Zweckbindung. Die Daten dienen der Alarmierung, nicht der Leistungs- oder Verhaltenskontrolle. Das gehört ausdrücklich in die Dienstvereinbarung und in die Ausschreibung. Technisch heißt das: Standortdaten werden nur im Alarmfall ausgewertet, nicht dauerhaft protokolliert.

Sparsamkeit. Speichern Sie nur, was für die Alarmbearbeitung nötig ist, mit klarer Löschfrist. Verlangen Sie vom Anbieter ein Löschkonzept und die Möglichkeit, die Auswertung technisch auf den Alarmfall zu begrenzen.

Wie gehen Sie vor?

  1. Gefährdungsbeurteilung je Arbeitsplatz. Wo wird tatsächlich allein gearbeitet, mit welchem Risiko, zu welchen Zeiten? Ohne diese Grundlage ist alles Weitere Raten.
  2. Alleinarbeit vermeiden, wo es geht. Manche Rundgänge lassen sich zu zweit oder anders takten. Das ist die wirksamste und billigste Maßnahme.
  3. Empfangsweg festlegen. Eigene Stelle, externe Leitstelle oder Rufbereitschaft.
  4. Funkversorgung prüfen lassen, bevor Sie ausschreiben. Sonst kalkulieren die Bieter ins Blaue.
  5. Leistungsverzeichnis erstellen und produktneutral ausschreiben.
  6. Organisation aufsetzen, Dienstvereinbarung abschließen, Unterweisung und Übung einplanen.

Wenn ohnehin mehrere Anlagen betroffen sind, lohnt der Blick auf eine gemeinsame Beschaffung mit den Wartungsverträgen, siehe Wartungsverträge bündeln. Für die Haushaltsanmeldung hilft die Systematik aus dem Beitrag Kostenschätzung für die Haushaltsanmeldung.

Welche Fehler sehe ich am häufigsten?

  • Die Anlage ersetzt die Gefährdungsbeurteilung. Es ist umgekehrt: Die Beurteilung bestimmt, ob und welche Anlage nötig ist.
  • Die Funkversorgung wird nicht gemessen. Dann funktioniert das Gerät überall außer dort, wo es gebraucht wird, nämlich im Schacht und im Kellergeschoss.
  • Der Alarm geht ins Leere. Eine Rufbereitschaft, die nachts das Telefon stummschaltet, ist keine Empfangszentrale.
  • Die Rufanlage wird zweckentfremdet. Sie erfüllt die Anforderungen nicht, wie oben beschrieben.
  • Die Übung fällt aus. Ohne jährliche Alarmübung weiß im Ernstfall niemand, was zu tun ist.
  • Der Personalrat erfährt es zuletzt. Dann steht die Einführung, bis eine Dienstvereinbarung ausgehandelt ist.

Wie unterstütze ich Sie?

Ich begleite die technische Seite: Ich nehme die Standorte auf, leite aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung die technischen Anforderungen ab, lasse die Funkversorgung prüfen, erstelle das produktneutrale Leistungsverzeichnis einschließlich Prüf- und Abnahmekriterien und führe das Vergabeverfahren bis zur Abnahme. Die Gefährdungsbeurteilung selbst erstellen Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit und die zuständige Unfallkasse, die dazu kostenfrei berät.

Die Ausführung übernehmen die von Ihnen beauftragten Fachfirmen, ich bin an keinen Hersteller gebunden. Als freiberufliche Leistung ist die Unterstützung nach § 50 UVgO direkt beauftragbar, siehe Direktauftrag und § 50 UVgO. Verwandte Themen finden Sie unter Stiller Alarm im Bürgerbüro und Fachplanung Rufanlagen.

Alle Norm- und Rechtsangaben geben den Stand August 2026 wieder. Normtexte sind kostenpflichtig; maßgeblich ist der Wortlaut der jeweils geltenden Fassung. Die arbeitsschutzrechtliche Bewertung Ihres konkreten Arbeitsplatzes trifft Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit gemeinsam mit der zuständigen Unfallversicherung.