Wer eine Telefonanlage, eine Rufanlage, eine Sprachalarmierung oder ein Datennetz plant, bewegt sich in einem festen Ordnungsrahmen: der HOAI für die Planungsleistung und der DIN 276 für die Kosten. Beide Regelwerke greifen ineinander, werden in der Praxis aber oft nur halb verstanden. Das Ergebnis sind falsch zugeordnete Kosten, unterschätzte Planungshonorare und Verfahren, die im falschen Vergaberegime laufen. Dieser Ratgeber ordnet die Telekommunikation sauber ein und zeigt, worauf Sie als Vergabestelle achten müssen.

Wo ist die Telekommunikation in HOAI und DIN 276 eingeordnet?

Die Telekommunikation gehört zur Technischen Ausrüstung und bildet dort die Anlagengruppe 5 „Fernmelde- und informationstechnische Anlagen“; in der Kostengliederung nach DIN 276 entspricht ihr die Kostengruppe 450.

Die HOAI regelt die Technische Ausrüstung in Teil 4, Abschnitt 2 (§§ 53 bis 56). § 53 Absatz 2 HOAI nennt acht Anlagengruppen:

  1. Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen
  2. Wärmeversorgungsanlagen
  3. Lufttechnische Anlagen
  4. Starkstromanlagen
  5. Fernmelde- und informationstechnische Anlagen
  6. Förderanlagen
  7. Nutzungsspezifische Anlagen
  8. Gebäudeautomation

Entscheidend ist die Trennung: Die Honorare werden für jede Anlagengruppe getrennt ermittelt. Die Anlagengruppe 5 ist damit eine eigenständige Planungsaufgabe und kein Anhängsel der Elektroplanung. Genau hier beginnt in vielen Häusern der erste Fehler, weil die Telekommunikation stillschweigend beim Elektroplaner mitläuft, ohne dass jemand deren Leistungsumfang beschrieben oder honoriert hätte.

Was gehört in die Kostengruppe 450 und was nicht?

In die Kostengruppe 450 gehören alle Anlagen, die im Gebäude Sprache, Daten, Text, Bild und Meldungen übertragen, einschließlich der zugehörigen Verteiler, Kabel und Leitungen.

Die DIN 276 in der Ausgabe 2018-12 gliedert die Kostengruppe 450 wie folgt auf:

  • 451 Telekommunikationsanlagen (TK-Anlage, Endgeräte, Vermittlungsplätze)
  • 452 Such- und Signalanlagen (unter anderem Rufanlagen nach DIN VDE 0834)
  • 453 Zeitdienstanlagen
  • 454 Elektroakustische Anlagen (Beschallung, Sprachalarmierung)
  • 455 Audiovisuelle Medien- und Antennenanlagen (Medientechnik in Sitzungs- und Unterrichtsräumen, Antennen- und Verteilanlagen)
  • 456 Gefahrenmelde- und Alarmanlagen (Brandmeldeanlagen nach DIN EN 54, Notfall- und Gefahren-Reaktions-Systeme nach DIN EN 50726-1, vormals DIN VDE V 0827-1)
  • 457 Datenübertragungsnetze (strukturierte Verkabelung, aktive Netztechnik)
  • 458 Verkehrsbeeinflussungsanlagen
  • 459 Sonstiges zur KG 450

Die Bezeichnungen der Untergruppen weichen zwischen den Ausgaben und den hausinternen Kostengliederungen leicht voneinander ab. Prüfen Sie, welche Fassung bei Ihnen eingeführt ist, und halten Sie sie im Planervertrag fest.

Nicht in die Kostengruppe 450 gehören:

  • Die Stromversorgung. Steckdose, Verteilung, Beleuchtung und Blitzschutz liegen in der Kostengruppe 440 (Elektrische Anlagen nach DIN 276:2018-12; die HOAI bezeichnet die zugehörige Anlagengruppe 4 weiterhin als Starkstromanlagen). Die Datendose ist KG 450, die Steckdose daneben ist KG 440. Auch die Stromversorgung eines Netzwerkschranks bleibt KG 440.
  • Die Gebäudeautomation. Regel- und Steuertechnik der Gebäudetechnik ist eine eigene Anlagengruppe mit eigener Kostengruppe.
  • Die bewegliche IT-Ausstattung. Notebooks, Tablets, Bildschirme und mobile Präsentationstechnik werden üblicherweise der Ausstattung (Kostengruppe 600) zugeordnet, nicht der KG 450.
  • Betriebskosten. Lizenzen, Wartungsverträge, Verbindungsentgelte und technische Betreuung sind keine Baukosten, sondern Nutzungskosten nach DIN 18960.

Diese Abgrenzung ist kein Formalismus. Die anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe bilden die Grundlage des Planungshonorars. Wer die Netzverkabelung fälschlich in der KG 440 führt, verschiebt Budget und Honorar zugleich und erzeugt Streit über den Leistungsumfang.

Welche Leistungsphasen gibt es und was passiert darin?

Die HOAI kennt neun Leistungsphasen; § 55 HOAI beschreibt sie für die Technische Ausrüstung und gewichtet sie in Prozent des Honorars.

  1. Grundlagenermittlung (2 %). Bedarf klären: Nutzergruppen, Standorte, vorhandene Anlagen, Schutzbedarf, Erreichbarkeitsanforderungen. Hier entscheidet sich, ob das Projekt später trägt.
  2. Vorplanung (9 %). Planungskonzept mit Varianten, etwa zentraler oder verteilter Aufbau, Eigenbetrieb oder Betreibermodell. Dazu die erste Kostenschätzung nach DIN 276.
  3. Entwurfsplanung (17 %). Durchgearbeitetes Konzept mit Anlagenbeschreibung und Kostenberechnung. In dieser Phase fällt die technische Grundsatzentscheidung, alles Weitere baut darauf auf.
  4. Genehmigungsplanung (2 %). Unterlagen und Nachweise für Behörden und Prüfstellen, insbesondere bei Brandmelde-, Alarmierungs- und Sprachalarmanlagen mit Abstimmung zum Brandschutzkonzept.
  5. Ausführungsplanung (22 %). Verteilerpläne, Kabelwege, Strang- und Übersichtsschemata, Portlisten, Schnittstellen zu anderen Gewerken. Diese Unterlagen sind später die Betriebsgrundlage.
  6. Vorbereitung der Vergabe (7 %). Mengengerüst und Leistungsverzeichnis, produktneutral nach § 31 VgV, mit prüfbaren Anforderungen statt Produktbeschreibungen.
  7. Mitwirkung bei der Vergabe (5 %). Bieterfragen beantworten, Angebote fachlich und rechnerisch prüfen, Aufklärung führen, Vergabevorschlag erstellen.
  8. Objektüberwachung (35 %). Überwachung der Ausführung, Abnahme, Mängelverfolgung, Prüfung der Bestandsdokumentation sowie der geforderten Fach- und Wirksamkeitsprüfungen. Die mit Abstand gewichtigste Phase.
  9. Objektbetreuung (1 %). Begehung vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Aufnahme festgestellter Mängel.

Nach § 55 Absatz 2 HOAI ist die Leistungsphase 5 mit einem Abschlag von jeweils 4 Prozent zu bewerten, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen oder das Prüfen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Firmen nicht in Auftrag gegeben wird. Beauftragen Sie die Phasen bewusst und schriftlich. Ein Vertrag über die Phasen 1 bis 7 ohne Phase 8 bedeutet, dass niemand die Ausführung fachlich überwacht.

In welcher Phase machen Vergabestellen typischerweise Fehler?

Die meisten Fehler entstehen in den Phasen 1 bis 3 und werden erst in Phase 8 sichtbar, wenn eine Korrektur teuer ist.

  1. Die Bedarfsklärung wird übersprungen. Es wird sofort über Technik gesprochen, bevor geklärt ist, wer wie erreichbar sein muss und welche Anlagen sicherheitsrelevant sind.
  2. Die Anlagengruppe 5 wird nicht eigenständig beauftragt. Die Telekommunikation läuft ohne eigenen Leistungsumfang beim Elektroplaner mit, obwohl sie eine eigene Fachplanung ist.
  3. Der Bestand wird nicht erfasst. Ohne Aufnahme von Trassen, Verteilern, Anschlusszahlen und vorhandener Verkabelung sind Kostenschätzung und Leistungsverzeichnis Vermutungen.
  4. Die Kostenberechnung wird zu früh festgeschrieben. Ein in Phase 1 genannter Betrag wird zur politischen Zusage und lässt sich in Phase 3 nicht mehr korrigieren.
  5. Die Leistungsphase 8 wird gestrichen. Am Honorar wird gespart, dann fehlt bei Abnahme und Dokumentation die fachliche Kontrolle.
  6. Sicherheitsrelevante Anlagen werden zu spät abgestimmt. Alarmierung und Gefahrenmeldung berühren Brandschutz, Personalvertretung und Datenschutz. Wer das erst in Phase 5 aufruft, plant zweimal.

Wie wird die Planungsleistung selbst vergeben?

Die Fachplanung ist eine freiberufliche Dienstleistung und wird in aller Regel in einem eigenen Vergabeverfahren beschafft, getrennt von der späteren Bauleistung. Seit dem Vergabebeschleunigungsgesetz, das zum 1. Juli 2026 in Kraft getreten ist, können Bau- und Planungsleistungen daneben gemeinsam als Bauauftrag vergeben werden, ohne dass darin zwingend eine General- oder Totalunternehmervergabe liegt. Für das Planungslos bleiben die Vorschriften der VgV maßgeblich (Stand Juli 2026).

Oberhalb des jeweils geltenden EU-Schwellenwerts gelten die §§ 73 ff. VgV. Regelverfahren ist in der Praxis das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, weil sich die Planungsaufgabe vorab nicht abschließend beschreiben lässt. Nach § 76 Absatz 1 VgV werden Architekten- und Ingenieurleistungen im Leistungswettbewerb vergeben; Gebühren- oder Honorarordnungen bleiben unberührt. Der Preis darf die Wertung danach nicht prägen; im Vordergrund stehen Eignung und fachliche Qualität. Ein Honorarkriterium ist seit dem Wegfall des verbindlichen Preisrechts zulässig, es ist aber nachrangig zu gewichten und sauber zu begründen.

Beachten Sie einen Punkt, der seit dem 24. August 2023 gilt: Die deutsche Sonderregelung des § 3 Absatz 7 Satz 2 VgV, nach der nur die Werte gleichartiger Planungsleistungen zu addieren waren, ist gestrichen. Seither sind die Planungsleistungen eines Bauvorhabens für die Schätzung des Auftragswerts zusammenzurechnen. In der Folge erreichen deutlich mehr Verfahren den EU-Schwellenwert. Prüfen Sie das früh, sonst laufen Sie in ein falsches Verfahren.

Bei den Eignungskriterien nach § 122 GWB lohnt Genauigkeit:

  • Schlechte Formulierung: „Nachweis von drei Referenzen im Bereich Elektrotechnik.“
  • Bessere Formulierung: „Eigenerklärung über drei Referenzprojekte der Anlagengruppe 5 nach HOAI (fernmelde- und informationstechnische Anlagen) mit Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 8, davon mindestens eines für einen öffentlichen Auftraggeber, aus dem nach § 46 Absatz 3 Nummer 1 VgV maßgeblichen Zeitraum. Nachweise werden nur von den für den Zuschlag in Betracht kommenden Unternehmen angefordert. Die Vergleichbarkeit richtet sich nach § 75 Absatz 5 VgV; kleine Büros und Berufsanfänger werden nach § 75 Absatz 4 VgV angemessen berücksichtigt.“

Unterhalb des Schwellenwerts richten sich Verfahren nach der UVgO und dem jeweiligen Landesrecht. Auch dort gilt: dokumentieren Sie die Auswahl nachvollziehbar. Wie Sie das Verfahren aufsetzen, habe ich unter Ausschreibungen und Vergabe beschrieben.

Wie wird das Honorar für die Fachplanung heute ermittelt?

Die HOAI ist seit 2021 kein verbindliches Preisrecht mehr; ihre Honorartafeln sind unverbindliche Orientierungswerte, und das Honorar wird zwischen den Vertragsparteien frei vereinbart.

Hintergrund ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juli 2019 (Rechtssache C-377/17), nach dem die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstoßen. Mit der Entscheidung vom 18. Januar 2022 (Rechtssache C-261/20) hat der Gerichtshof klargestellt, dass ein nationales Gericht in einem Rechtsstreit zwischen Privaten allein aufgrund des Unionsrechts nicht verpflichtet ist, die Mindestsätze unangewendet zu lassen. Für Altverträge nach der HOAI 2013 bleiben die Mindestsätze zwischen Privaten daher grundsätzlich anwendbar. Für Verträge, die ab dem 1. Januar 2021 geschlossen wurden, gilt die geänderte HOAI ohne verbindliches Preisrecht. Die zum 1. Januar 2021 geänderte HOAI zieht daraus die Folge: Sie stellt einen Berechnungsgang und Orientierungswerte vom Basishonorarsatz bis zum oberen Honorarsatz bereit. Die Honorarvereinbarung erfolgt in Textform; fehlt sie, gilt für Grundleistungen der Basishonorarsatz als vereinbart. Stand Juli 2026 gilt diese Fassung unverändert. Eine Novellierung der HOAI wird vorbereitet, ist aber nicht in Kraft. Prüfen Sie den Stand vor Vertragsschluss.

Der Rechenweg selbst ist unverändert nutzbar und für öffentliche Auftraggeber eine nachvollziehbare und prüfbare Grundlage: anrechenbare Kosten der Anlagengruppe 5, Einordnung in eine der drei Honorarzonen (I bis III), Ablesen des Honorars aus der Tafel des § 56 HOAI, Multiplikation mit den Prozentsätzen der beauftragten Leistungsphasen. Hinzu kommen Nebenkosten, gegebenenfalls ein Umbauzuschlag und gesondert vereinbarte Besondere Leistungen.

  • Schlechte Formulierung im Vertrag: „Das Honorar richtet sich nach der HOAI.“
  • Bessere Formulierung: „Das Honorar wird nach dem Berechnungsgang der HOAI ermittelt: Anlagengruppe 5, Honorarzone II, anrechenbare Kosten auf Grundlage der Kostenberechnung nach DIN 276, Leistungsphasen 1 bis 8 mit den Prozentsätzen des § 55 HOAI, Honorarsatz nach gesonderter Vereinbarung, Nebenkosten pauschal. Die Honorartafeln der HOAI werden als unverbindliche Orientierung herangezogen.“

Wie setzen Sie die Planungskosten realistisch an?

Setzen Sie die Planungskosten nicht mit einem pauschalen Prozentsatz der Bausumme an, sondern über die Kostentreiber der Anlagengruppe 5.

Maßgeblich sind vor allem:

  • Anzahl der betroffenen Untergruppen. Telefonie, Rufanlage, Sprachalarmierung, Gefahrenmeldung und Datennetz sind jeweils eigene Planungsaufgaben mit eigenen Normen.
  • Bestand oder Neubau. Planung im Bestand erfordert Aufnahme, Rückbaukonzept und Übergangslösungen. Dafür sieht die HOAI einen Umbauzuschlag vor.
  • Bauen im laufenden Betrieb. Bauabschnitte, Provisorien und Umschaltfenster in Kliniken, Justiz oder Schulen erhöhen den Planungsaufwand deutlich.
  • Anzahl der Gebäude und Standorte. Verteilte Liegenschaften vervielfachen Abstimmung, Trassenplanung und Dokumentation.
  • Sicherheitsrelevanz. Anlagen mit Personenschutzbezug verlangen Nachweise, Abstimmungen mit Aufsichtsstellen und Wirksamkeitsprüfungen.
  • Umfang der beauftragten Leistungsphasen. Mit der Leistungsphase 8 hängen allein 35 Prozent des Honorars zusammen.
  • Besondere Leistungen. Bestandsaufnahme, Migrationsplanung, Messkonzepte, Abnahmemessungen und Betreiberkonzepte sind keine Grundleistungen und gehören gesondert in den Vertrag.

Ein Hinweis, der viel Ärger erspart: Belastbare anrechenbare Kosten liegen erst mit der Kostenberechnung in Leistungsphase 3 vor. Alles davor beruht auf Annahmen. Halten Sie im Vertrag ausdrücklich fest, dass sich das Honorar mit der Kostenberechnung fortschreibt, statt eine frühe Schätzung als Festpreis zu behandeln.

Was übernehme ich als Fachplaner?

Ich bin unabhängiger Fachplaner für Informations- und Telekommunikationstechnik und arbeite ausschließlich planend und beratend. Ich erhebe den Bestand, entwickle das Planungskonzept, ordne die Kosten sauber der Kostengruppe 450 zu, erstelle produktneutrale Leistungsbeschreibungen, begleite das Vergabeverfahren fachlich und überwache die Ausführung bis zur Abnahme. Die Ausführung und Montage übernehmen die von Ihnen beauftragten Fachfirmen; ich vertrete dabei allein Ihre Interessen als Auftraggeber. Grundlage sind über 25 Jahre Praxis, mehr als 150 Projekte und über 100 begleitete Vergabeverfahren, die sämtlich bis zur Abnahme abgeschlossen wurden. Für die Planung von Rufanlagen nach DIN VDE 0834 bin ich TÜV-zertifiziert.

Einen Überblick über mein Leistungsbild finden Sie unter TK-Fachplanung. Wenn es zunächst um das Verfahren geht, hilft Ihnen der Leitfaden Telefonanlage ausschreiben weiter. Checklisten und Leitfäden zu Vergabe, Alarmierung und Migration stelle ich unter Downloads kostenfrei bereit.