Seit dem 1. Januar 2026 müssen kommunale Auftraggeber in Nordrhein-Westfalen unterhalb des jeweils geltenden EU-Schwellenwerts die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und den Abschnitt 1 der VOB/A nicht mehr anwenden. Grundlage ist § 75a Gemeindeordnung NRW (GO NRW). Betroffen sind alle Vergaben unterhalb des jeweils geltenden EU-Schwellenwerts. Für Städte, Gemeinden, Kreise und Schulträger in Nordrhein-Westfalen ändert sich damit die Grundlage jeder Vergabe unterhalb des jeweils geltenden EU-Schwellenwerts. Ein halbes Jahr Praxis zeigt inzwischen, wo die Freiheit hilft und wo sie neue Sorgfaltspflichten erzeugt.
Was hat sich zum 1. Januar 2026 konkret geändert?
Entfallen ist die landesrechtliche Pflicht, unterhalb der Schwellenwerte nach einem festen Verfahrensregelwerk zu vergeben. Bis Ende 2025 galten die Kommunalen Vergabegrundsätze des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie banden kommunale Auftraggeber an die UVgO und an den Abschnitt 1 der VOB/A, einschließlich der landesrechtlichen Wertgrenzen für die Wahl der Verfahrensart. Diese Vergabegrundsätze sind zum 1. Januar 2026 aufgehoben. An ihre Stelle tritt § 75a GO NRW.
Absatz 1 verpflichtet die Gemeinde, öffentliche Aufträge wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz zu vergeben. Das gilt ausdrücklich auch für Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Umsatzsteuer den jeweils geltenden Schwellenwert nach § 106 GWB nicht erreicht. Feste Wertgrenzen, vorgeschriebene Verfahrensarten oder Mindestzahlen einzuholender Angebote nennt das Gesetz nicht mehr.
Ein rechtsfreier Raum entsteht dadurch nicht. Die Bindung an ein Regelwerk ist entfallen, die Bindung an die Grundsätze nicht. Wer beides verwechselt, handelt sich Beanstandungen der Rechnungsprüfung ein.
Welche Grundsätze gelten weiterhin?
§ 75a Abs. 1 GO NRW nennt fünf Grundsätze, und jeder einzelne bindet die Vergabestelle auch ohne förmliches Verfahren.
- Wirtschaftlichkeit: Maßgeblich ist das beste Verhältnis von Leistung und Preis über die gesamte Nutzungsdauer, nicht der niedrigste Anschaffungspreis.
- Effizienz: Der Aufwand des Verfahrens muss zum Auftragswert und zum Beschaffungsgegenstand passen. Ein Kleinauftrag verträgt kein Verfahren mit dreistelligem Seitenumfang, eine Telefonanlage für mehrere Standorte keine Bestellung per E-Mail.
- Sparsamkeit: Beschafft wird, was für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
- Gleichbehandlung: Alle angesprochenen Anbieter erhalten dieselben Informationen, dieselben Fristen und dieselben Wertungsregeln.
- Transparenz: Die Entscheidung muss für Dritte nachvollziehbar sein, insbesondere für die Rechnungsprüfung und für unterlegene Bieter.
Aus Transparenz und Gleichbehandlung folgt die Dokumentationspflicht. Ein Vergabevermerk nach dem Muster der UVgO ist nicht mehr vorgeschrieben. Nachvollziehbar festhalten müssen Sie trotzdem, wie Sie den Auftragswert geschätzt haben, welche Anbieter Sie warum angesprochen haben, welche Angebote eingegangen sind und warum der Zuschlag so gefallen ist. Wer diese vier Punkte in Textform sichert, ist in aller Regel auf der sicheren Seite.
Wer ist von § 75a GO NRW erfasst und wer nicht?
Erfasst sind die kommunalen Auftraggeber Nordrhein-Westfalens im Unterschwellenbereich, also Städte, Gemeinden und über die Kreisordnung auch die Kreise. Für Zweckverbände gilt nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit die Gemeindeordnung entsprechend, soweit Gesetz oder Verbandssatzung nichts anderes bestimmen. Prüfen Sie das im Zweifel an Ihrer eigenen Verbandssatzung, bevor Sie umstellen.
Für Vergaben oberhalb des jeweils geltenden EU-Schwellenwerts bleibt das Vergaberecht des GWB unverändert anwendbar, ergänzt durch die jeweils einschlägige Vergabeverordnung, für klassische Auftraggeber also die VgV. Für Sektorenauftraggeber gilt die SektVO, für Konzessionen die KonzVgV, für Aufträge im Bereich Verteidigung und Sicherheit die VSVgV. Die UVgO betrifft ausschließlich den Unterschwellenbereich. Bundes- und Landesbehörden sowie öffentliche Auftraggeber außerhalb des Anwendungsbereichs der Gemeindeordnung sind von § 75a GO NRW nicht erfasst und wenden UVgO und VOB/A weiterhin an.
Praktisch heißt das: Eine Stadt und ein Landesbetrieb, die dieselbe Leistung beschaffen, arbeiten seit Januar 2026 nach unterschiedlichen Regeln. Bei gemeinsamen Beschaffungen und bei Beschaffungen über zentrale Vergabestellen sollten Sie deshalb vorab klären, wessen Regelwerk gilt.
Warum genügt eine Dienstanweisung nicht mehr?
Weil § 75a Abs. 2 GO NRW einen Satzungsvorbehalt enthält: Regelungen, die die Durchführung von Vergaben einschränken, darf die Gemeinde nur durch Beschluss einer Satzung erlassen. Alles, was den gesetzlichen Spielraum wieder verengt, also Wertgrenzen für Direktaufträge, Vorgaben zur Verfahrensart, Mindestzahlen einzuholender Angebote oder Pflichten zur Losaufteilung, gehört damit in eine Vergabesatzung und vor den Rat beziehungsweise den Kreistag. Eine reine Verwaltungsanweisung trägt solche Einschränkungen nicht.
Die kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen haben im September 2025 eine Mustersatzung vorgelegt. Sie ist unverbindlich und lässt sich unverändert übernehmen, an die örtlichen Verhältnisse anpassen oder durch ein eigenes Regelwerk ersetzen. Inhaltlich greift sie bekannte Bausteine auf: Wertgrenzen für den Direktauftrag, eine Mindestzahl einzuholender Angebote oberhalb dieser Grenzen, die freie Wahl der Verfahrensart, Regelungen zur Losaufteilung, die Möglichkeit von Bietergesprächen sowie ein angemessenes Maß an Dokumentation.
Meine Empfehlung aus der Begleitung von Vergabestellen: Beschließen Sie eine kurze Satzung mit wenigen, klaren Wertgrenzen und regeln Sie das Verfahrensdetail in einer ergänzenden internen Handreichung. So bleibt der Rat in der Verantwortung für die politische Grundentscheidung, und die Vergabestelle behält Beweglichkeit im Tagesgeschäft.
Welche Pflichten bleiben trotz Wegfall von UVgO und VOB/A?
Deutlich mehr, als viele Verwaltungen im Januar erwartet hatten. Der Wegfall betrifft nur die beiden Verfahrensordnungen, nicht das übrige Recht.
- Haushaltsrecht: Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach den §§ 75 ff. GO NRW gelten unverändert und sind Prüfmaßstab der Rechnungsprüfung.
- Tariftreue und Mindestentgelt: Das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen verlangt oberhalb des dort genannten Auftragswerts weiterhin entsprechende vertragliche Erklärungen.
- Korruptionsprävention: Das Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW verlangt bei Beschaffungsentscheidungen ab dem dort genannten Wert weiterhin das Vier-Augen-Prinzip.
- Wettbewerbsregister: Die Abfragepflicht nach § 6 WRegG bleibt bestehen und knüpft an einen eigenen Auftragswert an, nicht an die Vergabeordnung.
- Binnenmarktrelevanz: Bei Aufträgen mit eindeutigem grenzüberschreitendem Interesse verlangt das europäische Primärrecht eine angemessene Bekanntmachung, unabhängig vom Landesrecht.
- Zuwendungsrecht: Fördermittel bringen eigene Nebenbestimmungen mit. Verweist der Zuwendungsbescheid statisch auf die UVgO, gilt sie für dieses Vorhaben weiter, auch in NRW.
Der letzte Punkt ist der teuerste. Bei Bundes- und EU-Programmen lohnt der Blick in die Nebenbestimmungen vor der Bekanntmachung, nicht erst im Verwendungsnachweis. Ein Vergabeverstoß im geförderten Projekt führt zur Kürzung oder Rückforderung, und das trifft den kommunalen Haushalt unmittelbar.
Was bedeutet die Neuregelung für IT- und TK-Beschaffungen?
Der Formzwang ist kleiner geworden, der fachliche Anspruch an die Leistungsbeschreibung nicht. Gerade bei Telefonanlagen, Alarmierungssystemen nach DIN EN 50726-1 (VDE 0827-1), Rufanlagen nach DIN VDE 0834 und aktiver Netztechnik entscheidet die Qualität der Unterlagen darüber, ob Angebote überhaupt vergleichbar sind. Mehr Verfahrensfreiheit verschiebt die Verantwortung von der Formalie zur Fachplanung.
Vier Punkte halte ich unterhalb der Schwellenwerte für unverzichtbar. Erstens die Produktneutralität. Die Vorgabe des § 23 UVgO bindet Sie in NRW nicht mehr, aus Gleichbehandlung und Wettbewerb folgt aber dasselbe Ergebnis: Eine Leistungsbeschreibung, die erkennbar ein einzelnes Fabrikat abbildet, ist angreifbar und teuer. Zweitens die Lebenszyklusbetrachtung. Wartung, Lizenzen, Anpassungen und Rückbau sind über die gesamte Nutzungsdauer eigenständige Kostentreiber neben dem Anschaffungspreis, weshalb der Wartungsvertrag von Anfang an Teil der Vergabe sein sollte. Drittens eine nachvollziehbare Wertungsmatrix, die vor Angebotsöffnung feststeht und den Bietern bekannt ist. Viertens eine strukturierte Bedarfsermittlung. Die Markterkundung nach § 28 VgV ist unterschwellig nicht vorgeschrieben, als Vorgehen aber ebenso sinnvoll, weil sie den Auftragswert belastbar macht.
Wie sich eine solche Vergabe im Detail aufbauen lässt, habe ich im Leitfaden zur Ausschreibung einer TK-Anlage beschrieben. Die dort dargestellte Struktur trägt auch ohne UVgO, weil sie nicht auf der Verfahrensordnung beruht, sondern auf einer sauberen Trennung von Bedarf, Leistung, Eignung und Wertung.
Welche Fehler sehe ich seit der Umstellung am häufigsten?
Am häufigsten wird die neue Freiheit mit Formlosigkeit verwechselt. Fünf Muster begegnen mir regelmäßig.
- Die alte Dienstanweisung gilt unverändert weiter, obwohl sie einschränkende Regelungen enthält, die nach § 75a Abs. 2 GO NRW in eine Satzung gehören.
- Es wird direkt beim bisherigen Anbieter beschafft, ohne dass der Auftragswert geschätzt und die Entscheidung begründet wurde.
- Der Auftragswert wird über mehrere Teilaufträge kleingerechnet, sodass der EU-Schwellenwert übersehen wird. Die Regeln zur Schätzung des Auftragswerts nach § 3 VgV gelten unverändert, einschließlich des Verbots, einen Auftrag zur Umgehung des Schwellenwerts aufzuteilen.
- Die Leistungsbeschreibung stammt aus dem Angebot eines Anbieters. Der Wettbewerb ist damit faktisch beendet, bevor er begonnen hat.
- Der Zuwendungsbescheid wird nicht geprüft, obwohl er strengere Vorgaben enthält als das Landesrecht.
Die Gegenmaßnahme ist in allen fünf Fällen dieselbe: eine ehrliche Bestandsaufnahme der eigenen Regelungen. Prüfen Sie, ob Ihre Kommune eine Vergabesatzung beschlossen hat, ob bestehende Dienstanweisungen einschränkende Vorgaben enthalten und ob Ihre Vergabevorlagen noch auf Paragrafen der UVgO verweisen. Danach lohnt ein Blick auf die laufenden Beschaffungen: Welche sind gefördert, welche liegen nahe am Schwellenwert, welche betreffen technisch anspruchsvolle Systeme mit langer Nutzungsdauer.
Ich unterstütze kommunale Auftraggeber in Nordrhein-Westfalen dabei, den Spielraum des § 75a GO NRW sinnvoll zu nutzen: mit schlanken, aber belastbaren Verfahren, mit produktneutralen Leistungsbeschreibungen und mit einer Dokumentation, die einer Prüfung standhält. Die Planung und die fachliche Begleitung übernehme ich, die Ausführung liegt bei den beauftragten Fachfirmen. Einen Überblick über mein Vorgehen finden Sie unter Ausschreibungen und Vergabe. Sprechen Sie mich an, wenn Sie Ihre Vergabesatzung oder Ihre internen Regelungen an die seit Januar 2026 geltende Rechtslage anpassen möchten.
IT- & TK-Ausschreibungen vergaberechtssicher begleiten
Begleitung von IT- und TK-Ausschreibungen nach VgV, UVgO und § 75a GO NRW, von der Leistungsbeschreibung bis zur Wertung.
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