Ab dem 1. Januar 2026 entfällt in Nordrhein-Westfalen die verbindliche Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und der VOB/A (Abschnitt 1) für kommunale Auftraggeber. Grundlage ist der neue § 75a Gemeindeordnung NRW (GO NRW). Das betrifft über 91 Prozent aller kommunalen Vergaben — denn der weitaus größte Teil liegt unterhalb der EU-Schwellenwerte. Für Kommunen, Landkreise und Schulträger in NRW ist das eine der bedeutendsten vergaberechtlichen Änderungen seit Jahren.
Was ändert sich konkret?
Bislang waren kommunale Auftraggeber in NRW auch unterhalb der EU-Schwellenwerte verpflichtet, die förmlichen Verfahren der UVgO bzw. VOB/A einzuhalten — mit allen damit verbundenen Formvorschriften, Fristen und Dokumentationspflichten. Ab 2026 entfällt diese strikte Bindung. § 75a GO NRW schafft einen eigenständigen kommunalen Rahmen, der weniger formell ist und mehr Spielraum bei der Beschaffung lässt.
Wichtig: Das bedeutet keinen „rechtsfreien Raum“. Die Grundsätze des Vergaberechts gelten weiterhin — sie sind nun aber nicht mehr an ein starres Verfahrensregelwerk gebunden.
Was bleibt bestehen?
- Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit — nach wie vor zwingende Haushaltsgrundsätze
- Transparenz — die Vergabe muss nachvollziehbar und dokumentiert sein
- Gleichbehandlung und Wettbewerb — kein Auftraggeber darf Bieter willkürlich bevorzugen oder benachteiligen
- Dokumentation — die Vergabeentscheidung muss weiterhin nachvollziehbar begründet werden
Wer ist betroffen?
Die Neuregelung betrifft ausschließlich kommunale Auftraggeber in NRW — also Städte, Gemeinden, Landkreise, Schulträger und kommunale Zweckverbände — im Unterschwellenbereich. Für Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte gilt weiterhin das GWB-Vergaberecht (VgV, UVgO für Sektoren etc.) unverändert. Bundes- und Landesbehörden sind von § 75a GO NRW nicht betroffen.
Was bedeutet das in der Praxis?
Mehr Flexibilität bedeutet nicht weniger Sorgfalt — im Gegenteil. Ohne feste Verfahrensvorschriften steigt die Verantwortung des Auftraggebers, eigenverantwortlich angemessene und transparente Vergabeverfahren zu gestalten. Konkret heißt das:
- Kommunen können Vergabeverfahren schlanker gestalten — weniger Bürokratie bei kleinen Aufträgen
- Die Mustersatzung der kommunalen Spitzenverbände NRW gibt eine strukturierte Hilfestellung, wie interne Vergaberichtlinien sinnvoll angepasst werden können
- Dokumentation bleibt Pflicht — auch ohne förmliche Vergabevermerke nach UVgO-Muster muss die Entscheidung begründet sein
- Bei IT- und TK-Projekten empfiehlt sich weiterhin eine strukturierte Bedarfsermittlung und Marktrecherche — auch wenn das Verfahren formell schlanker ist
Was bedeutet das für IT- und TK-Beschaffungen?
Gerade bei komplexen IT-, TK- und Sicherheitsprojekten — VoIP-Anlagen, AMOK-Alarmierungssysteme, Netzwerkinfrastruktur — sollten kommunale Auftraggeber auch unterhalb der Schwellenwerte nicht auf eine sorgfältige Leistungsbeschreibung und Marktöffnung verzichten. Die Gründe:
- Komplexe Systeme erfordern funktionale Leistungsbeschreibungen, die Produktneutralität sichern
- Wartungs- und Betriebskosten über die Laufzeit können den Anschaffungspreis deutlich übersteigen — Wirtschaftlichkeit erfordert eine Lebenszyklusbetrachtung
- Lock-in-Effekte bei proprietären Systemen können spätere Vergaben teuer machen
- Auch ohne UVgO-Pflicht gilt: Wer keinen echten Wettbewerb zulässt, riskiert überhöhte Preise und Rechnungsprüfungsprobleme
Ich unterstütze kommunale Auftraggeber in NRW dabei, die neue Freiheit von § 75a GO NRW sinnvoll zu nutzen — mit schlanken, aber rechtssicheren Vergabeverfahren, die echten Wettbewerb ermöglichen und spätere Beanstandungen vermeiden.
Fazit
§ 75a GO NRW ist eine echte Entlastung für kommunale Verwaltungen — aber kein Freifahrtschein. Wer die neue Flexibilität klug nutzt, reduziert Bürokratie ohne Rechtssicherheit zu opfern. Wer sie missversteht, riskiert Nachprüfungsverfahren und Rechnungsprüfungsprobleme. Die Grundsätze des Vergaberechts gelten — nur der formelle Rahmen wird schlanker. Sprechen Sie mich an, wenn Sie Ihre internen Vergaberichtlinien an die neue Rechtslage anpassen möchten.