Kaum ein Thema wird im Netz so beharrlich falsch dargestellt wie die Rechtsgrundlage der digitalen Barrierefreiheit. In Gesprächen mit Städten, Kreisen und Schulträgern sehe ich regelmäßig Erklärungen zur Barrierefreiheit, die sich auf die BITV 2.0 des Bundes berufen. Für eine kommunale Website ist das die falsche Rechtsgrundlage. Dieser Ratgeber ordnet die Pflichten sauber ein und zeigt, was daraus praktisch folgt: für Ihre Erklärung, für Ihren Meldeweg und für Ihre nächste Vergabe.
Welche Regeln gelten für Ihre Kommune wirklich?
Für Ihre Kommune gilt nicht die BITV 2.0 des Bundes, sondern das Behindertengleichstellungsgesetz Ihres Bundeslandes und die dazu erlassene Landesverordnung zur barrierefreien Informationstechnik.
Der Ausgangspunkt ist europäisch: Die Richtlinie (EU) 2016/2102 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen barrierefrei zu gestalten. Deutschland hat diese Richtlinie zweigleisig umgesetzt. Für Stellen des Bundes gelten das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes und die darauf gestützte BITV 2.0. Für Länder, Kommunen, Kreise, kommunale Zweckverbände und die der Landesaufsicht unterstehenden Körperschaften und Anstalten gelten die sechzehn Landesgleichstellungsgesetze mit ihren jeweiligen Verordnungen.
In Nordrhein-Westfalen ist das das Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen mit der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 262), in Kraft seit dem 5. Juli 2019. Der Begriff der öffentlichen Stelle erfasst dort ausdrücklich auch die Dienststellen und Einrichtungen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Beliehene. Ihre Stadtverwaltung ist also erfasst, aber eben über Landesrecht.
Ein Zusatz, der für Verwirrung sorgt: Mehrere Länder verweisen in ihrer Landesverordnung auf die BITV 2.0 und erklären sie für entsprechend anwendbar. Die technischen Anforderungen sind dann inhaltlich gleich. Die Rechtsgrundlage bleibt trotzdem Landesrecht. Der Unterschied ist kein Formalismus, denn er entscheidet über die zuständige Überwachungsstelle, über die zuständige Durchsetzungsstelle und über ergänzende Landespflichten.
Warum ist die BITV 2.0 für Kommunen nicht die richtige Rechtsgrundlage?
Weil die BITV 2.0 auf dem Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes beruht und dessen Anwendungsbereich auf öffentliche Stellen des Bundes begrenzt ist.
Wer in der Erklärung zur Barrierefreiheit die falsche Norm nennt, verweist Betroffene fast zwangsläufig auch an die falsche Stelle. Die Schlichtungsstelle nach dem Bundesgesetz ist für kommunale Angebote nicht zuständig. Die Meldung läuft ins Leere, die Frist verstreicht, und die Verwaltung erfährt vom Mangel zu spät. Das sind die Fehler, die mir dabei am häufigsten begegnen:
- Die Erklärung nennt die BITV 2.0 als Rechtsgrundlage, obwohl Landesrecht gilt.
- Als Durchsetzungsstelle wird die Schlichtungsstelle des Bundes angegeben statt der zuständigen Landesstelle.
- Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wird als Pflichtenrahmen der Verwaltung zitiert, obwohl es sich an Wirtschaftsakteure richtet.
- Die Erklärung bleibt pauschal und benennt keine einzelne Barriere.
- Das angegebene Datum stammt aus dem Jahr der Ersterstellung, eine jährliche Überprüfung ist nicht dokumentiert.
- Der Feedback-Mechanismus verweist auf das allgemeine Kontaktformular statt auf einen direkten Meldeweg.
- PDF-Dokumente werden pauschal als Ausnahme behandelt, obwohl sie in laufenden Verwaltungsverfahren gebraucht werden.
| Schlechte Formulierung | Bessere Formulierung |
|---|---|
| „Diese Website ist bemüht, barrierefrei zu sein.“ | „Diese Website ist mit den Anforderungen des Landesgesetzes und der Landesverordnung teilweise vereinbar. Die nicht vereinbaren Inhalte sind nachstehend einzeln aufgeführt.“ |
| „Rechtsgrundlage ist die BITV 2.0.“ | „Rechtsgrundlage sind das Behindertengleichstellungsgesetz des Landes und die dazu ergangene Verordnung zur barrierefreien Informationstechnik.“ |
| „Einzelne Inhalte sind noch nicht barrierefrei.“ | „Die Dokumente im Ratsinformationssystem aus der Zeit vor der Umstellung sind nicht barrierefrei. Auf Anfrage wird eine barrierefreie Fassung bereitgestellt. Kontakt: …“ |
Gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz auch für Ihre Verwaltung?
Nein, das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz richtet sich an Wirtschaftsakteure und ist kein Pflichtenrahmen für öffentliche Stellen.
Es ist seit dem 28. Juni 2025 anwendbar und verpflichtet Hersteller, Einführer, Händler und Dienstleistungserbringer, die bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Ihre Verwaltung wird davon nicht zur Adressatin. Für das Bürgerportal, das Ratsinformationssystem und die Antragsstrecken bleibt es beim Landesrecht.
Eine Abgrenzung sollten Sie dennoch treffen, und zwar getrennt für Ihre Beteiligungen. Ein kommunales Unternehmen in privater Rechtsform, das Verbrauchern erfasste Dienstleistungen am Markt anbietet, kann als Wirtschaftsakteur in den Anwendungsbereich fallen. Maßgeblich ist die Tätigkeit, nicht die Trägerschaft. Prüfen Sie das für Verkehrsbetriebe, Stadtwerke und Beteiligungsgesellschaften einzeln und schreiben Sie das Ergebnis auf. Mehr zur Systematik habe ich unter digitale Barrierefreiheit zusammengestellt.
Welche Norm gilt technisch und welche Konformitätsstufe ist gefordert?
Maßstab ist die harmonisierte europäische Norm EN 301 549 in der im Amtsblatt der Europäischen Union genannten Fassung; für Web-Inhalte verweist sie auf die Web Content Accessibility Guidelines in der Konformitätsstufe AA.
Stand 2026 ist die im Amtsblatt gelistete Fassung die Version 3.2.1 aus März 2021. Sie beruht auf den WCAG 2.1 und verlangt die Erfüllung der Erfolgskriterien der Stufe AA. Eine überarbeitete Fassung, die die WCAG 2.2 aufnimmt, ist vorbereitet; die Listung im Amtsblatt ist für Herbst 2026 angekündigt. Rechtlich maßgeblich wird sie erst mit dieser Listung. Bis dahin prüfen die Überwachungsstellen gegen die derzeit gelistete Fassung.
Für die Praxis empfehle ich trotzdem, neue Angebote gleich gegen die WCAG 2.2 in der Stufe AA abnehmen zu lassen. Die 2.2 übernimmt die Erfolgskriterien der 2.1 bis auf das entfallene Kriterium 4.1.1 und ergänzt neun weitere Kriterien, unter anderem zur Fokusdarstellung, zur Größe von Zielflächen und zu Anmeldeverfahren. Wer heute allein nach 2.1 abnimmt, muss nach der Listung der neuen Fassung nachbessern und zahlt zweimal.
Zwei Punkte ergänzen die Norm. Erstens greift eine Konformitätsvermutung: Wer die harmonisierte Norm einhält, bei dem wird die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen vermutet. Wo die Norm keine Vorgabe trifft, gilt der Stand der Technik. Zweitens gehen die deutschen Regelungen an einer Stelle über die Norm hinaus. Verlangt werden Erläuterungen in Leichter Sprache und in Deutscher Gebärdensprache zu Aufbau und Navigation des Angebots sowie zu den wesentlichen Inhalten. Den genauen Zuschnitt prüfen Sie in Ihrer Landesverordnung, denn er weicht zwischen den Ländern ab.
Was genau muss barrierefrei sein?
Erfasst sind Websites und mobile Anwendungen, nach mehreren Landesregelungen zusätzlich Intranet und Extranet sowie elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe.
Konkret betrifft das in einer Kommune: die Hauptwebsite mit allen Unterportalen, Antrags- und Formularstrecken, das Ratsinformationssystem, Terminvereinbarung und Bürgerservice-Portale, veröffentlichte PDF- und Office-Dokumente, Videos und Live-Übertragungen aus Ratssitzungen, Apps sowie das Intranet und die daran angebundenen Fachanwendungen, soweit Ihre Landesregelung sie erfasst.
Die Ausnahmen sind eng gefasst und stammen aus der Richtlinie selbst. Ausgenommen sind Dateien aus Büroanwendungen, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, sofern sie nicht für laufende Verwaltungsverfahren gebraucht werden; zeitbasierte Medien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden; Live-Übertragungen; Online-Karten, wobei wesentliche Angaben zur Navigation barrierefrei bereitzustellen sind; Inhalte Dritter, die die öffentliche Stelle weder finanziert noch entwickelt noch kontrolliert; Reproduktionen von Kulturgut; Inhalte in Intranet und Extranet, die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis zu einer grundlegenden Überarbeitung; sowie Archivinhalte, die weder aktualisiert noch für laufende Verfahren gebraucht werden.
Die Berufung auf eine unverhältnismäßige Belastung ist keine Pauschalausrede. Sie setzt eine Einzelfallbetrachtung voraus, muss begründet und in der Erklärung offengelegt werden, und sie ist regelmäßig zu überprüfen. Die Übergangsfristen der Richtlinie sind sämtlich abgelaufen: neue Websites seit dem 23. September 2019, bestehende seit dem 23. September 2020, mobile Anwendungen seit dem 23. Juni 2021.
Was gehört in die Erklärung zur Barrierefreiheit und wie oft ist sie zu aktualisieren?
Die Erklärung folgt der Mustererklärung nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 und ist mindestens einmal jährlich sowie bei jeder wesentlichen Änderung des Angebots zu überprüfen und zu aktualisieren.
Hinein gehören: die Angabe, ob das Angebot vollständig vereinbar, teilweise vereinbar oder nicht vereinbar ist; eine namentliche Auflistung der nicht barrierefreien Inhalte mit Begründung, also Nichtvereinbarkeit, unverhältnismäßige Belastung oder Lage außerhalb des Anwendungsbereichs; barrierefreie Alternativen, soweit vorhanden; das Datum der Erstellung und der letzten Überprüfung; die angewandte Methode, also Selbstbewertung oder Prüfung durch eine unabhängige Stelle; der Feedback-Mechanismus mit Kontaktangaben; und der Hinweis auf das Durchsetzungsverfahren mit Nennung der zuständigen Landesstelle. Die Erklärung muss von jeder Seite erreichbar, barrierefrei und möglichst maschinenlesbar sein.
Meine Erfahrung aus Prüfungen: Die Qualität der Erklärung ist ein guter Indikator für die Qualität dahinter. Wer die Barrieren einzeln benennt, hat sie gesucht. Wer allgemein bleibt, meist nicht. Einen ersten Abgleich Ihrer Erklärung können Sie über den BITV-Quick-Check vornehmen.
Wie funktionieren Feedback-Mechanismus und Durchsetzungsverfahren?
Der Feedback-Mechanismus ist ein leicht auffindbarer elektronischer Meldeweg für Barrieren; bleibt die Antwort aus oder ist sie nicht zufriedenstellend, können Betroffene das Durchsetzungsverfahren bei der zuständigen Landesstelle einleiten.
Die Antwort ist in angemessener Frist zu geben. Für Stellen des Bundes nennt § 12b Absatz 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes eine feste Frist: Die Antwort ist spätestens innerhalb eines Monats zu erteilen. Die Landesregelungen verlangen überwiegend eine Antwort „innerhalb einer angemessenen Frist“, ohne eine feste Wochenzahl zu nennen; so etwa § 10b Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen. Als Orientierung dient die Bundesregelung, die eine Antwort spätestens innerhalb eines Monats verlangt. Bleibt die Antwort aus oder ist sie nicht zufriedenstellend, steht der Weg zur Durchsetzungsstelle offen. Die für Ihr Land maßgebliche Frist entnehmen Sie Ihrem Landesgesetz und Ihrer Landesverordnung. In Nordrhein-Westfalen ist dafür die Ombudsstelle für barrierefreie Informationstechnik beim zuständigen Landesministerium eingerichtet. Daneben prüft die Überwachungsstelle des Landes turnusmäßig nach der Methodik des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524, mit einer vereinfachten und einer eingehenden Prüfung an einer Stichprobe; die Ergebnisse fließen in die Berichte an die Europäische Kommission ein.
Organisatorisch empfehle ich vier Festlegungen: ein funktionsbezogenes Postfach statt einer persönlichen Adresse, eine benannte Person mit Vertretung, eine Eingangsbestätigung mit Fristenkontrolle und eine fortlaufende Mängelliste, die zugleich als Nachweis für die jährliche Überprüfung dient.
Wie verankern Sie Barrierefreiheit rechtssicher in Ausschreibungen?
Sie verankern Barrierefreiheit über die Leistungsbeschreibung und die Abnahmekriterien, nicht über einen Absichtssatz im Vorwort der Unterlagen.
Das Vergaberecht gibt Ihnen die Grundlage: Nach § 121 Absatz 2 GWB sind bei Leistungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen bestimmt sind, außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen. Unterhalb des jeweils geltenden EU-Schwellenwerts gilt Entsprechendes über § 23 UVgO. Produktneutral bleiben Sie dabei nach § 31 VgV, weil Sie die Normkonformität fordern und kein bestimmtes Erzeugnis.
| Schlechte Formulierung | Bessere Formulierung |
|---|---|
| „Die Lösung muss barrierefrei sein.“ | „Die angebotene Lösung erfüllt die Anforderungen der EN 301 549 in der im Amtsblatt der EU gelisteten Fassung; für Web-Inhalte gilt die Konformitätsstufe AA.“ |
| „Barrierefreiheit ist erwünscht.“ | „Die Konformität ist vor der Abnahme durch einen Prüfbericht einer unabhängigen Prüfstelle nachzuweisen. Prüfumfang: Startseite, Übersichtsseite, Inhaltsseite, vollständige Formularstrecke, Suchergebnisseite.“ |
| „Der Auftragnehmer sichert den Stand der Technik zu.“ | „Ändert sich die im Amtsblatt gelistete Fassung der Norm während der Vertragslaufzeit, ist die Anpassung im Rahmen der Pflege innerhalb der vertraglich festgelegten Frist geschuldet.“ |
| „Dokumente sind barrierefrei zu liefern.“ | „Erzeugte PDF-Dokumente sind getaggt, mit logischer Lesereihenfolge, Dokumentsprache, Alternativtexten und Lesezeichen zu liefern; die Redaktion wird im Umfang von zwei Terminen geschult.“ |
Ergänzen Sie im Vertrag eine Regelung zu Mängelklassen und Nachbesserungsfristen sowie die Pflicht, mit jeder neuen Programmversion keine neuen Barrieren einzuführen. Wie sich solche Anforderungen sauber in ein Verfahren einbetten lassen, beschreibe ich unter Ausschreibungen und Vergabe.
Wie fangen Sie pragmatisch an?
Mit einem Selbsttest an wenigen, richtig ausgewählten Seiten, danach mit einer Priorisierung nach Nutzungshäufigkeit und Rechtsfolge, und erst dann mit einer externen Prüfung.
- Rechtsgrundlage klären: Landesgesetz und Landesverordnung heraussuchen, zuständige Überwachungs- und Durchsetzungsstelle notieren.
- Bestand erfassen: Website, Unterportale, Ratsinformationssystem, Formularserver, Apps, Intranet. Je Anwendung die verantwortliche Person und den Vertragspartner festhalten.
- Selbsttest an fünf Seitentypen: Startseite, Übersichtsseite, Inhaltsseite, Formularstrecke, Suchergebnis. Geprüft werden Bedienbarkeit allein mit der Tastatur, sichtbarer Fokus, Alternativtexte, Beschriftung der Formularfelder, Fehlermeldungen, Kontraste und Überschriftenstruktur.
- Prioritäten setzen: zuerst Antragsstrecken und Pflichtveröffentlichungen, dann häufig aufgerufene Inhalte, zuletzt Archivbestände.
- Erklärung überarbeiten: konkrete Barrieren, Alternativen, Methode, Datum, richtiger Verweis auf die Durchsetzungsstelle.
- Feedback-Mechanismus in Betrieb nehmen und Zuständigkeiten festlegen.
- Externe Prüfung beauftragen, sobald die offensichtlichen Mängel beseitigt sind. Eine Prüfung vorher bezahlen Sie zweimal.
- Ergebnisse in Vergabeunterlagen und Pflegeverträge überführen, damit der Stand gehalten wird.
Was ich als Fachplaner dabei übernehme
Ich kläre für Ihr Haus die einschlägige Rechtsgrundlage, prüfe Erklärung und Meldeweg auf Vollständigkeit, ordne den Ist-Stand Ihrer Angebote fachlich ein und leite daraus eine belastbare Prioritätenliste ab. Für Beschaffungen formuliere ich die Anforderungen, die Nachweispflichten und die Abnahmekriterien so, dass sie produktneutral und im Verfahren haltbar sind, und begleite Sie fachlich bis zur Abnahme. Die Umsetzung selbst, also Umbau der Website, Aufbereitung der Dokumente und Programmierung, übernehmen die beauftragten Fachfirmen. Eine Checkliste zum Einstieg finden Sie in meinem Bereich Downloads.
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