Für digitale Angebote öffentlicher Stellen gilt nicht das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), sondern bei Stellen des Bundes das Behindertengleichstellungsgesetz mit der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) und bei Ländern, Kreisen und Kommunen das jeweilige Landesrecht in Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/2102. Das BFSG richtet sich an Wirtschaftsakteure, also an Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleistungserbringer. Für Kommunen, Schulträger und Landesbehörden ist es nur dort relevant, wo sie selbst als Wirtschaftsakteur auftreten, etwa über einen Eigenbetrieb oder eine Beteiligungsgesellschaft. Diese Unterscheidung entscheidet darüber, welcher Prüfmaßstab, welche Aufsichtsstelle und welches Durchsetzungsverfahren gelten.
Die Verwechslung ist verbreitet. Seit dem Geltungsbeginn des BFSG lese ich in Erklärungen zur Barrierefreiheit kommunaler Websites regelmäßig, das Angebot erfülle die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes. Das ist der falsche Bezug, und er führt zur falschen Prüfung und zur falschen Ansprechstelle. Dieser Beitrag trennt die drei Regelwerke. Die vertiefte Darstellung für die kommunale Ebene finden Sie im Ratgeber Digitale Barrierefreiheit in Kommunen.
Für wen gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Es setzt die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie in deutsches Recht um und verpflichtet Wirtschaftsakteure, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten (Stand 2026).
Adressaten sind Hersteller, Importeure, Händler und Dienstleistungserbringer, die ihre Leistungen Verbraucherinnen und Verbrauchern anbieten. Der Anwendungsbereich ist abschließend aufgezählt. Auf der Produktseite erfasst er unter anderem Hardware für Universalrechner samt Betriebssystem, Lesegeräte für elektronische Bücher, Endgeräte für Telekommunikations- und audiovisuelle Dienste sowie Selbstbedienungsterminals wie Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten und Geldautomaten. Auf der Dienstleistungsseite erfasst er Telekommunikationsdienste, Bankdienstleistungen für Verbraucher, elektronische Bücher, bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Zwei Punkte werden häufig übersehen. Erstens nimmt § 3 Absatz 3 BFSG Kleinstunternehmen aus, allerdings nur beim Anbieten und Erbringen von Dienstleistungen, nicht bei Produkten. Zweitens gehört die Aufgabenwahrnehmung einer Behörde gegenüber Bürgerinnen und Bürgern nicht zu den aufgezählten Dienstleistungen. Ein Bürgerportal, ein Ratsinformationssystem oder eine Antragsstrecke wird durch das BFSG nicht erfasst. Wer diese Angebote gegen das BFSG prüft, prüft am geltenden Recht vorbei.
Was gilt speziell für öffentliche Stellen?
Für die digitalen Angebote öffentlicher Stellen gilt ein zweigeteilter Rahmen. Stellen des Bundes unterliegen unmittelbar der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) auf Grundlage des Behindertengleichstellungsgesetzes. Für Kommunen, Kreise, Schulträger und Landesbehörden gelten dagegen die Gesetze und Verordnungen des jeweiligen Bundeslandes, mit denen die EU-Richtlinie 2016/2102 umgesetzt wurde.
In Nordrhein-Westfalen sind das das Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen und die dazu erlassene Verordnung zur barrierefreien Informationstechnik. Inhaltlich verweisen beide Wege auf denselben technischen Maßstab, die harmonisierte europäische Norm EN 301 549. Prüfen Sie deshalb immer zuerst, welches Landesrecht für Ihre Stelle gilt und welche Überwachungsstelle zuständig ist.
Mehrere Länder erklären in ihrer Verordnung die BITV 2.0 für entsprechend anwendbar. Die technischen Anforderungen stimmen dann überein, die Rechtsgrundlage bleibt aber Landesrecht. Das ist kein Formalismus. Von der richtigen Rechtsgrundlage hängen die zuständige Überwachungsstelle, die zuständige Durchsetzungsstelle und ergänzende Landespflichten ab, etwa die Erläuterungen in Leichter Sprache und in Deutscher Gebärdensprache. Die Übergangsfristen der Richtlinie sind sämtlich abgelaufen. Ein Bestandsschutz besteht nicht.
Wann wird eine öffentliche Stelle doch zum Wirtschaftsakteur?
Sobald eine Einheit Ihres Hauses erfasste Produkte oder Dienstleistungen am Markt für Verbraucher anbietet, fällt sie als Wirtschaftsakteur unter das BFSG. Maßgeblich ist die Tätigkeit, nicht die Rechtsform und nicht die Trägerschaft.
In der kommunalen Praxis betrifft das typischerweise Verkehrsbetriebe mit Fahrausweisautomaten und Fahrplan-Anwendungen, Stadtwerke mit Kundenportal und Online-Vertragsschluss, Sparkassen mit Zahlungsverkehrsangeboten für Verbraucher sowie Eigenbetriebe und Beteiligungsgesellschaften, die Buchungs- oder Verkaufsstrecken betreiben. Eine Doppelrolle kommt dabei häufig vor: Die Website der Verwaltung wird nach Landesrecht beurteilt, der Online-Verkauf der Beteiligung nach dem BFSG.
Prüfen Sie jede Beteiligung einzeln und halten Sie das Ergebnis schriftlich fest, auch wenn es lautet, dass das BFSG nicht einschlägig ist. Diese Feststellung ist der Nachweis, dass Sie die Frage gestellt haben. Wie ich die Systematik insgesamt einordne, habe ich unter digitale Barrierefreiheit zusammengestellt.
Welcher technische Maßstab gilt, und welche Fassung ist verbindlich?
Verbindlicher technischer Maßstab ist die harmonisierte europäische Norm EN 301 549, derzeit in der Fassung V3.2.1. Sie übernimmt die Erfolgskriterien der WCAG in der Konformitätsstufe AA und ergänzt sie um Anforderungen an Software, Dokumente, Hardware und Kommunikationsdienste.
Eine Nachfolgefassung mit Bezug auf die WCAG 2.2 ist angekündigt, Stand Juli 2026 aber noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union gelistet und damit noch nicht verbindlich. Planen Sie neue Angebote deshalb bereits an den zusätzlichen Kriterien der WCAG 2.2 aus, prüfen Sie den Bestand aber gegen die aktuell geltende Fassung. Wer heute allein gegen den älteren Stand abnehmen lässt, muss nacharbeiten, sobald die neue Fassung im Amtsblatt gelistet ist.
Beachten Sie die Reichweite der Norm. Erfasst sind neben Webseiten auch veröffentlichte Dokumente, Fachanwendungen mit Nutzeroberfläche und die Bedienelemente von Geräten. Einen ersten Abgleich Ihres Angebots können Sie über den BITV-Quick-Check vornehmen.
Wer prüft die Einhaltung, und wer setzt sie durch?
Für öffentliche Stellen prüfen die Überwachungsstellen des Bundes und der Länder, für Wirtschaftsakteure die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen. Verfahren und Rechtsfolgen unterscheiden sich deutlich.
Bei öffentlichen Stellen läuft der Weg über den Feedback-Mechanismus. Betroffene melden eine Barriere, die Stelle antwortet in der nach ihrem Landesrecht maßgeblichen Frist, und erst danach steht das Durchsetzungsverfahren offen. In Nordrhein-Westfalen prüft die Überwachungsstelle des Landes turnusmäßig eine Stichprobe nach der europäisch vorgegebenen Methodik; für Beschwerden ist die Ombudsstelle für barrierefreie Informationstechnik eingerichtet. Die Ergebnisse fließen in die Berichte an die Europäische Kommission ein.
Beim BFSG greift dagegen die Marktüberwachung. Sie fordert Wirtschaftsakteure zur Abhilfe auf, kann Maßnahmen bis zur Untersagung des Anbietens anordnen und Verstöße als Ordnungswidrigkeit ahnden. Für eine kommunale Verwaltung folgt daraus eine sehr praktische Konsequenz: Nennen Sie in Ihrer Erklärung zur Barrierefreiheit die für Sie zuständige Landesstelle. Wer stattdessen auf die Marktüberwachung oder auf die Schlichtungsstelle des Bundes verweist, schickt Betroffene ins Leere und verliert Zeit, die später als Versäumnis erscheint.
Welche Mängel sehe ich in der Praxis am häufigsten?
Am häufigsten sind nicht die aufwendigen technischen Mängel, sondern die einfachen und die formalen. Sie lassen sich meist zügig beheben, sobald sie benannt sind.
- Falsche Rechtsgrundlage in der Erklärung: Berufung auf die BITV 2.0 oder auf das BFSG, obwohl Landesrecht gilt, dazu ein Verweis auf die falsche Durchsetzungsstelle
- Pauschale Erklärungen: die Aussage, man sei um Barrierefreiheit bemüht, ohne eine einzige Barriere zu benennen, ohne Methode und ohne aktuelles Prüfdatum
- Fehlende Alternativtexte bei Bildern, Grafiken und Bedienelementen, häufig auch bei Symbolen mit Funktion
- Zu geringe Kontraste, besonders bei hellgrauer Schrift, bei Platzhaltertexten in Formularen und bei Zuständen von Schaltflächen
- Dokumente ohne Aufbereitung: Satzungen, Formulare und Beschlussvorlagen ohne Tags, ohne logische Lesereihenfolge und ohne festgelegte Dokumentsprache
- Formularstrecken nur mit der Maus bedienbar, ohne sichtbaren Fokus, mit Fehlermeldungen, die allein über Farbe transportiert werden
- Kein funktionierender Meldeweg: ein allgemeines Kontaktformular statt eines benannten Postfachs mit Zuständigkeit, Vertretung und Fristenkontrolle
- Ungeprüfte Beteiligungen: Eigenbetriebe und Gesellschaften, für die niemand geklärt hat, welcher Rahmen gilt
Wie verankern Sie Barrierefreiheit in der Beschaffung?
Über die Leistungsbeschreibung und die Abnahmekriterien, nicht über einen Absichtssatz im Vorwort der Vergabeunterlagen. Nur was prüfbar formuliert ist, lässt sich später auch einfordern.
Das Vergaberecht gibt Ihnen die Grundlage. Nach § 121 Absatz 2 GWB sind bei Leistungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen bestimmt sind, außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen. Unterhalb des jeweils geltenden EU-Schwellenwerts gilt Entsprechendes über § 23 UVgO. Produktneutral bleiben Sie dabei oberhalb des Schwellenwerts nach § 31 Absatz 6 VgV und unterhalb nach § 23 Absatz 5 UVgO, weil Sie die Konformität mit einer Norm fordern und kein bestimmtes Erzeugnis.
Vier Festlegungen haben sich bewährt: Nennen Sie die Norm mit der im Amtsblatt gelisteten Fassung und die geforderte Konformitätsstufe. Verlangen Sie vor der Abnahme einen Prüfbericht einer unabhängigen Stelle und legen Sie den Prüfumfang fest, also Startseite, Übersichtsseite, Inhaltsseite, eine vollständige Formularstrecke und eine Suchergebnisseite. Regeln Sie, dass eine Änderung der gelisteten Fassung während der Vertragslaufzeit im Rahmen der Pflege nachzuziehen ist. Und vereinbaren Sie Mängelklassen mit Nachbesserungsfristen sowie die Pflicht, mit neuen Programmversionen keine neuen Barrieren einzuführen. Wie sich solche Anforderungen in ein tragfähiges Verfahren einbetten lassen, beschreibe ich unter Ausschreibungen und Vergabe.
Wie gehen Sie jetzt vor?
Klären Sie zuerst die Rechtsgrundlage und den Kreis der erfassten Angebote, prüfen Sie danach den technischen Stand selbst, und beauftragen Sie eine externe Prüfung erst, wenn die offensichtlichen Mängel beseitigt sind.
- Rechtsgrundlage feststellen: Landesgesetz und Landesverordnung heraussuchen, zuständige Überwachungs- und Durchsetzungsstelle notieren.
- Beteiligungen abgrenzen: je Einheit prüfen und schriftlich festhalten, ob sie als Wirtschaftsakteur unter das BFSG fällt.
- Bestand erfassen: Website und Unterportale, Ratsinformationssystem, Formularserver, mobile Anwendungen, Intranet, dazu jeweils verantwortliche Person und Vertragspartner.
- Selbsttest an wenigen Seitentypen: Bedienung allein mit der Tastatur, sichtbarer Fokus, Alternativtexte, Beschriftung der Formularfelder, Fehlermeldungen, Kontraste, Überschriftenstruktur.
- Prioritäten setzen: zuerst Antragsstrecken und Pflichtveröffentlichungen, dann häufig aufgerufene Inhalte, zuletzt Archivbestände.
- Erklärung und Meldeweg überarbeiten: richtige Rechtsgrundlage, konkrete Barrieren, Alternativen, Methode, Datum, zuständige Stelle.
- Ergebnisse in Vergabeunterlagen und Pflegeverträge überführen, damit der erreichte Stand gehalten wird.
Was ich als Fachplaner dabei übernehme
Ich kläre für Ihr Haus die einschlägige Rechtsgrundlage, grenze das BFSG von den Pflichten der öffentlichen Stelle ab, prüfe Erklärung und Meldeweg auf Vollständigkeit und ordne den Ist-Stand Ihrer Angebote fachlich ein. Für Beschaffungen formuliere ich Anforderungen, Nachweispflichten und Abnahmekriterien so, dass sie produktneutral und im Verfahren haltbar sind, und begleite Sie fachlich bis zur Abnahme. Die Umsetzung selbst, also der Umbau der Website, die Aufbereitung der Dokumente und die Programmierung, erfolgt durch die beauftragten Fachfirmen. Eine Checkliste für den Einstieg finden Sie in meinem Bereich Downloads.
Digitale Barrierefreiheit für öffentliche Stellen
BITV-Beratung, Prüfung und barrierefreie Beschaffung für Kommunen und Behörden.
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