Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vollständig in Kraft. Für öffentliche Stellen, die bereits unter die EU-Richtlinie 2016/2102 fallen, bedeutet das: Die Anforderungen werden strenger, die Prüfpflichten umfangreicher. Für private Anbieter digitaler Produkte und Dienstleistungen — darunter auch kommunale Eigenbetriebe und Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung — gilt das BFSG als neues Regelwerk mit eigenem Durchsetzungsmechanismus.
Was ist das BFSG?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die europäische European Accessibility Act (EAA)-Richtlinie in deutsches Recht um. Es verpflichtet Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen, diese so zu gestalten, dass Menschen mit Behinderungen sie gleichberechtigt nutzen können. Im digitalen Bereich betrifft das insbesondere:
- Websites und mobile Anwendungen von öffentlichen Stellen und relevanten Unternehmen
- Selbstbedienungsterminals (z. B. Ticketautomaten, Informationskioske)
- E-Book-Reader und zugehörige Software
- Elektronische Kommunikationsdienste
Was gilt speziell für öffentliche Stellen?
Öffentliche Stellen — also Kommunen, Landkreise, Schulträger, Behörden auf Landes- und Bundesebene — unterliegen bereits seit der BITV 2.0 und der EU-Richtlinie 2016/2102 strengen Anforderungen. Die technischen Standards basieren auf den WCAG 2.1 (Web Content Accessibility Guidelines), Konformitätsstufe AA. Konkret bedeutet das:
- Wahrnehmbarkeit: Inhalte müssen für alle Sinne zugänglich sein — Alternativtexte für Bilder, Untertitel für Videos, ausreichende Farbkontraste
- Bedienbarkeit: Navigation per Tastatur, keine zeitkritischen Inhalte ohne Pausenfunktion
- Verständlichkeit: Klare Sprache, vorhersehbares Verhalten der Seite
- Robustheit: Kompatibilität mit assistiven Technologien wie Screenreadern
Die häufigsten Mängel in der Praxis
In meiner Beratung öffentlicher Auftraggeber begegnen mir immer wieder dieselben Schwachstellen:
- Fehlende Alternativtexte auf Bildern, Logos und Icons
- Unzureichende Kontrastverhältnisse — besonders bei hellgrauen Texten auf weißem Hintergrund
- PDFs ohne Barrierefreiheit — Formulare, Satzungen, Beschlüsse, die nicht maschinenlesbar sind
- Fehlende oder unvollständige Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Website
- Kein Rückmeldeverfahren für Nutzerinnen und Nutzer, die Mängel melden möchten
Was ist jetzt zu tun?
Öffentliche Stellen, die ihre Barrierefreiheitspflichten ernst nehmen, sollten folgende Schritte einleiten:
- Bestandsaufnahme: Audit der vorhandenen digitalen Angebote gegen WCAG 2.1 AA
- Priorisierung: Kritische Mängel (Kontrast, Tastaturnavigation, Alternativtexte) zuerst beheben
- Erklärung zur Barrierefreiheit erstellen oder aktualisieren
- Rückmeldeverfahren einrichten
- Neue Beschaffungen von Beginn an unter Barrierefreiheitsgesichtspunkten ausschreiben
Gerade der letzte Punkt ist vergaberechtlich relevant: Barrierefreiheit muss bereits in der Leistungsbeschreibung als Anforderung verankert werden — nicht erst als nachträgliche Prüfung. Ich unterstütze Sie dabei, WCAG-Anforderungen vergaberechtskonform in Ausschreibungsunterlagen zu formulieren.
Fazit
Digitale Barrierefreiheit ist keine freiwillige Kür mehr — sie ist Pflicht. Das BFSG verschärft den Druck, aber es bietet auch eine Chance: Wer seine digitalen Angebote barrierefrei gestaltet, erreicht mehr Menschen, verbessert die Nutzererfahrung für alle und erfüllt seine Fürsorgepflicht als öffentliche Stelle. Ich berate Sie gerne bei der Umsetzung — von der Bestandsaufnahme bis zur rechtskonformen Ausschreibung.