Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) vollständig in Kraft. Für öffentliche Stellen, die bereits unter die EU-Richtlinie 2016/2102 fallen, bedeutet das: Die Anforderungen werden strenger, die Prüfpflichten umfangreicher. Für private Anbieter digitaler Produkte und Dienstleistungen — darunter auch kommunale Eigenbetriebe und Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung — gilt das BFSG als neues Regelwerk mit eigenem Durchsetzungsmechanismus.

Was ist das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die europäische European Accessibility Act (EAA)-Richtlinie in deutsches Recht um. Es verpflichtet Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen, diese so zu gestalten, dass Menschen mit Behinderungen sie gleichberechtigt nutzen können. Im digitalen Bereich betrifft das insbesondere:

  • Websites und mobile Anwendungen von öffentlichen Stellen und relevanten Unternehmen
  • Selbstbedienungsterminals (z. B. Ticketautomaten, Informationskioske)
  • E-Book-Reader und zugehörige Software
  • Elektronische Kommunikationsdienste

Was gilt speziell für öffentliche Stellen?

Öffentliche Stellen — also Kommunen, Landkreise, Schulträger, Behörden auf Landes- und Bundesebene — unterliegen bereits seit der BITV 2.0 und der EU-Richtlinie 2016/2102 strengen Anforderungen. Die technischen Standards basieren auf den WCAG 2.1 (Web Content Accessibility Guidelines), Konformitätsstufe AA. Konkret bedeutet das:

  • Wahrnehmbarkeit: Inhalte müssen für alle Sinne zugänglich sein — Alternativtexte für Bilder, Untertitel für Videos, ausreichende Farbkontraste
  • Bedienbarkeit: Navigation per Tastatur, keine zeitkritischen Inhalte ohne Pausenfunktion
  • Verständlichkeit: Klare Sprache, vorhersehbares Verhalten der Seite
  • Robustheit: Kompatibilität mit assistiven Technologien wie Screenreadern

Die häufigsten Mängel in der Praxis

In meiner Beratung öffentlicher Auftraggeber begegnen mir immer wieder dieselben Schwachstellen:

  • Fehlende Alternativtexte auf Bildern, Logos und Icons
  • Unzureichende Kontrastverhältnisse — besonders bei hellgrauen Texten auf weißem Hintergrund
  • PDFs ohne Barrierefreiheit — Formulare, Satzungen, Beschlüsse, die nicht maschinenlesbar sind
  • Fehlende oder unvollständige Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Website
  • Kein Rückmeldeverfahren für Nutzerinnen und Nutzer, die Mängel melden möchten

Was ist jetzt zu tun?

Öffentliche Stellen, die ihre Barrierefreiheitspflichten ernst nehmen, sollten folgende Schritte einleiten:

  1. Bestandsaufnahme: Audit der vorhandenen digitalen Angebote gegen WCAG 2.1 AA
  2. Priorisierung: Kritische Mängel (Kontrast, Tastaturnavigation, Alternativtexte) zuerst beheben
  3. Erklärung zur Barrierefreiheit erstellen oder aktualisieren
  4. Rückmeldeverfahren einrichten
  5. Neue Beschaffungen von Beginn an unter Barrierefreiheitsgesichtspunkten ausschreiben

Gerade der letzte Punkt ist vergaberechtlich relevant: Barrierefreiheit muss bereits in der Leistungsbeschreibung als Anforderung verankert werden — nicht erst als nachträgliche Prüfung. Ich unterstütze Sie dabei, WCAG-Anforderungen vergaberechtskonform in Ausschreibungsunterlagen zu formulieren.

Fazit

Digitale Barrierefreiheit ist keine freiwillige Kür mehr — sie ist Pflicht. Das BFSG verschärft den Druck, aber es bietet auch eine Chance: Wer seine digitalen Angebote barrierefrei gestaltet, erreicht mehr Menschen, verbessert die Nutzererfahrung für alle und erfüllt seine Fürsorgepflicht als öffentliche Stelle. Ich berate Sie gerne bei der Umsetzung — von der Bestandsaufnahme bis zur rechtskonformen Ausschreibung.