In vielen Verwaltungen gehört es zum Alltag, dass Beschäftigte im Publikumsverkehr bedroht oder körperlich angegangen werden. Die Reaktion darauf ist häufig ein Fußtaster unter der Theke, dessen Alarm niemand zuverlässig entgegennimmt. Genau dort beginnt das eigentliche Problem: Ein Alarm, der keine Hilfe auslöst, erfüllt keine Pflicht. Er belegt lediglich, dass die Gefährdung bekannt war.

Der folgende Beitrag ordnet ein, woraus die Pflicht folgt, wie sich stiller Alarm und Personennotsignalanlage unterscheiden und wie Sie beides planen und ausschreiben. Stand Juli 2026.

Woraus folgt die Pflicht des Dienstherrn?

Die Pflicht folgt nicht aus einer Vorschrift über Notrufgeräte, sondern aus der Verantwortung des Arbeitgebers für sichere Arbeitsbedingungen, die sich über mehrere Ebenen bis zur konkreten Anlage verdichtet.

Am Anfang steht § 5 Arbeitsschutzgesetz. Der Arbeitgeber hat die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu beurteilen und daraus die erforderlichen Maßnahmen abzuleiten. Seit 2013 nennt § 5 Absatz 3 Nummer 6 ArbSchG ausdrücklich auch psychische Belastungen bei der Arbeit. Bedrohungen im Publikumsverkehr sind damit ein Gefährdungsfaktor, der gleichrangig neben mechanischen oder chemischen Gefährdungen steht.

Die zweite Ebene ist § 10 Arbeitsschutzgesetz. Der Arbeitgeber hat die Maßnahmen für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung zu treffen und dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen eingerichtet sind. Dieser letzte Halbsatz ist der eigentliche technische Auftrag: ein funktionierender Meldeweg, nicht nur ein Taster.

Die dritte Ebene betrifft die Alleinarbeit. Nach § 8 Absatz 2 der DGUV Vorschrift 1 hat der Unternehmer bei gefährlichen Arbeiten, die eine Person allein ausführt, über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen vorzusehen. Alleinarbeit liegt vor, wenn jemand außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen tätig ist. Ob sie gefährlich ist, ergibt die Gefährdungsbeurteilung.

Für den technischen Personenschutz konkretisiert die DGUV Regel 112-139 „Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen“ die Anforderungen. Eine ihrer Vorgaben ist für die gesamte Planung bestimmend: Zwischen Auslösung des Alarms und Beginn der Hilfsmaßnahmen dürfen höchstens 15 Minuten liegen. Ist diese Zeit nicht einzuhalten, ist die Rettungskette nicht wirksam und eine Personennotsignalanlage für diesen Fall unzulässig. Für Arbeitsplätze ohne gefährliche Alleinarbeit gibt die DGUV Information 212-139 eine abgestufte Orientierung.

Wo tritt das Thema in der Verwaltung auf?

Es tritt an mehr Stellen auf, als die meisten Gefährdungsbeurteilungen abbilden, und es betrifft zwei sehr unterschiedliche Risiken: den Übergriff durch Dritte und den medizinischen Notfall ohne Zeugen. Typisch sind:

  • Bürgerbüro, Sozialamt, Jobcenter, Ausländerbehörde und Zulassungsstelle mit dichtem Publikumsverkehr und Bescheiden, die Menschen existenziell treffen
  • Bauhof, Klärwerk, Wasserwerk und Deponie mit weitläufigem Gelände, Maschinen und wechselnden Einzelarbeitsplätzen, im Einzelnen unter Personen-Notsignal-Anlagen für Bauhof und Kläranlage
  • Bibliothek, Museum, Bäder und Bürgerhäuser mit dünner Besetzung in den Randzeiten
  • Nacht-, Wochenend- und Rufbereitschaftsdienste, etwa in Leitstellen, Heimen und technischen Diensten
  • Außendienst von Ordnungsamt, Vollstreckung und Jugendamt mit Hausbesuchen allein
  • Justiz- und Sicherheitsbereiche mit besonderen Anforderungen an Erreichbarkeit und Ortung, siehe Kommunikationstechnik für die Justiz

Technisch verlangen diese Bereiche Unterschiedliches. Ein Schaltertisch braucht eine ortsfeste, unauffällige Auslösung, ein Klärwerk ein tragbares Gerät mit Ortung, ein Hausbesuch eine Lösung, die außerhalb des Geländes trägt. Eine Beschaffung „für alle Fälle“ deckt am Ende keinen Fall sauber ab.

Was unterscheidet den stillen Alarm vom Personennotsignal?

Der stille Alarm ist ein bewusst ausgelöster Hilferuf an einem bekannten Ort, die Personennotsignalanlage dagegen ein am Körper getragenes System, das auch dann auslöst, wenn die Person dazu nicht mehr in der Lage ist. Beide lösen unterschiedliche Aufgaben und sind nicht austauschbar.

Der stille Alarm am Arbeitsplatz gehört technisch zur Überfallmeldung. Planung, Errichtung und Betrieb richten sich nach DIN VDE 0833-3 für Einbruch- und Überfallmeldeanlagen. Kennzeichnend ist, dass am Ort der Auslösung keine Signalgeber anlaufen, denn der Angreifer soll nicht erkennen, dass Hilfe gerufen wurde. Ausgelöst wird über Hand- oder Fußtaster, die unbeabsichtigte Betätigung ausschließen, und die Meldung geht an eine ständig besetzte Stelle.

Die Personennotsignalanlage folgt DIN VDE V 0825-1, Ausgabe 2019-09, für drahtlose Personen-Notsignal-Anlagen bei gefährlichen Alleinarbeiten. Sie kennt zwei Auslösearten. Willensabhängig löst die Person selbst aus, meist über eine Notruftaste. Willensunabhängig löst das Gerät aus, und zwar über den Lagealarm bei einer Änderung der Körperlage, etwa beim Sturz, über den Ruhealarm bei ausbleibender Bewegung, über den Zeitalarm bei ausbleibender Quittierung im eingestellten Zeitfenster sowie über den technischen Alarm bei Störungen. Davor meldet sich in der Regel ein Voralarm, damit ein Fehlalarm abgewendet werden kann.

Diese willensunabhängigen Alarme sind der Kern, denn wer auf dem Bauhof bewusstlos zusammenbricht, drückt keine Taste mehr. Ergänzend verlangt die DGUV Regel 112-139, dass die allein arbeitende Person im Alarmfall jederzeit lokalisierbar ist, technisch oder durch eine belastbare organisatorische Regelung. Ein Alarm ohne Ortsangabe gefährdet die Grenze von 15 Minuten.

Wie läuft die Planung ab?

Sie beginnt mit der Gefährdungsbeurteilung und endet nicht mit der Montage, sondern mit Erprobung, Unterweisung und festem Prüfrhythmus. Bewährt hat sich diese Reihenfolge:

  1. Gefährdungsbeurteilung je Arbeitsplatz. Erfasst werden Art der Tätigkeit, Publikumskontakt, Alleinarbeit, Erreichbarkeit, bauliche Gegebenheiten und die realistisch erreichbare Zeit bis zur Hilfe.
  2. Schutzziele festlegen. Je Bereich wird bestimmt, welche Ereignisse gemeldet werden, wer in welcher Zeit reagiert und was diese Stelle konkret zu tun hat.
  3. Alarmierungskette bis zu einer handlungsfähigen Stelle führen. Ein Alarm muss bei ständig anwesenden Personen auflaufen oder automatisch an eine Stelle gehen, die Hilfe auslösen kann. Ein Alarm auf ein abends unbesetztes Diensttelefon ist kein Meldeweg.
  4. Technische Umsetzung planen. Auslöseeinrichtungen, Funkversorgung im gesamten Einsatzbereich, Ortungstiefe, Übertragungswege samt Ausfallverhalten, Stromversorgung, Aufschaltung und Protokollierung.
  5. Erprobung im realen Betrieb. Die DGUV Regel 112-139 empfiehlt einen mehrwöchigen Probebetrieb unter tatsächlichen Arbeitsbedingungen. Vor der Inbetriebnahme und danach mindestens jährlich ist in einer Alarmübung die Wirksamkeit aller Hilfsmaßnahmen zu prüfen.
  6. Unterweisung und Prüfung. Geräteträger und das Personal der Empfangsstelle sind vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich zu unterweisen. Prüfungen erfolgen vor der ersten Inbetriebnahme, nach Instandsetzungen und mindestens jährlich durch befähigte Personen, die Ergebnisse sind zu dokumentieren.

Erst nach den Schritten eins bis drei steht fest, welche Technik in Frage kommt. Wer mit einem Angebot beginnt, beschafft Geräte und keine Sicherheit.

Wie greifen stiller Alarm, AMOK-Alarmierung und Rufanlage ineinander?

Die drei Systeme verfolgen unterschiedliche Schutzziele und sollten in ihren Alarmwegen getrennt bleiben, auch wenn sie im selben Gebäude auf denselben Leitungswegen und teilweise auf denselben Endgeräten aufsetzen.

Die AMOK- und Gefahrenreaktions-Alarmierung richtet sich nach DIN VDE V 0827, deren Nachfolge seit Juni 2025 die DIN EN 50726-1 (VDE 0827-1) angetreten hat. Ihr Zweck ist die schnelle Warnung vieler Menschen im Gebäude und ein abgestimmter Ablauf mit Polizei und Rettungsdiensten, siehe AMOK- und Gefahrenreaktionssysteme. Der stille Alarm ist das Gegenteil davon: leise, individuell und ohne sichtbare Reaktion im Raum. Beide in denselben Alarmweg zu legen erzeugt genau den Fehler, den man vermeiden will, nämlich die offene Reaktion auf eine verdeckte Auslösung.

Rufanlagen nach DIN VDE 0834 sind für den Ruf hilfsbedürftiger Personen an andere Menschen ausgelegt, etwa in barrierefreien Sanitärräumen von Verwaltungsgebäuden. Sie ersetzen kein Personennotsignal, decken aber einen Teil der ohnehin geforderten Notrufe ab, siehe Rufanlagen nach DIN VDE 0834.

Zusammenführen lassen sich Übertragungsnetz, Stromversorgung, Aufschaltung und Dokumentation. Getrennt bleiben sollten Auslösearten, Signalisierung und Reaktionsvorgaben. Wer das trennt, kann später einzelne Bereiche erneuern, ohne die gesamte Anlage anzufassen.

Wie beteiligen Sie Personalrat und Schwerbehindertenvertretung?

Beteiligen Sie beide Gremien früh, schriftlich und vor der Vergabeentscheidung, denn Notrufsysteme sind regelmäßig mitbestimmungspflichtig, und eine nachgeholte Beteiligung wirft das Verfahren zurück.

Für Dienststellen des Bundes ist die Einführung technischer Einrichtungen, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung bestimmt sind, nach § 80 Absatz 1 Nummer 21 BPersVG mitbestimmungspflichtig. Dafür genügt es, dass die Einrichtung objektiv zur Überwachung geeignet ist, auf die Absicht kommt es nicht an. Ein Personennotsignalgerät mit Ortung und Protokollierung erfüllt dieses Merkmal ohne Weiteres. Die Länder regeln die Mitbestimmung in eigenen Gesetzen mit abweichenden Tatbeständen und Fristen, prüfen Sie deshalb stets das für Ihre Dienststelle geltende Landesrecht. Hinzu kommt § 10 Absatz 2 ArbSchG: Vor der Benennung der Beschäftigten für Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung ist der Personalrat zu hören.

Die Schwerbehindertenvertretung ist nach § 178 Absatz 2 SGB IX unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Wird ohne sie entschieden, ist die Durchführung auszusetzen und die Beteiligung binnen sieben Tagen nachzuholen. Das ist mehr als eine Formalie, denn ein Notruf, der allein über einen kleinen Taster oder allein über ein akustisches Signal funktioniert, ist für einen Teil der Beschäftigten nicht nutzbar. Zwei Wahrnehmungskanäle und eine kraftarm bedienbare Auslösung gehören deshalb in die Anforderungen, nicht in die Nachbesserung.

Wie schreiben Sie produktneutral aus?

Produktneutral schreiben Sie aus, indem Sie Schutzziele, Auslösearten, Reaktionszeiten und Nachweise beschreiben statt Geräte oder Verfahren eines einzelnen Anbieters.

Rechtlich verlangen das oberschwellig § 31 Absatz 6 VgV und unterschwellig § 23 UVgO. Vor der Bekanntmachung lohnt eine Markterkundung nach § 28 VgV, um zu klären, welche Auslösearten, Ortungsverfahren und Aufschaltmodelle der Markt tatsächlich anbietet. Der Auftragswert ist nach § 3 VgV zu schätzen, einschließlich Wartung, Prüfung, Aufschaltung und Ersatzteilen über die gesamte Laufzeit. Die Dokumentation richtet sich nach § 8 VgV, unterschwellig als fortlaufende Dokumentation nach § 6 UVgO. Für mehrere Liegenschaften bietet sich eine Rahmenvereinbarung nach § 21 VgV oder § 15 UVgO an.

In der Leistungsbeschreibung bewährt sich eine Gliederung nach Funktionen: zu schützende Arbeitsplätze und Flächen, geforderte willensabhängige und willensunabhängige Auslösearten, Erkennungs- und Voralarmzeiten, Ortungsgenauigkeit innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Verhalten bei Ausfall eines Übertragungswegs, Aufschaltung mit verbindlicher Reaktionszeit, Protokollierung, Bedienbarkeit für Beschäftigte mit Behinderungen sowie Umfang und Intervalle der Prüfung. Als Nachweis fordern Sie die Konformität zur einschlägigen Norm und eine Funktionsprobe unter realen Bedingungen, kein Datenblatt.

Die Kosten treiben vor allem die Zahl der Arbeitsplätze, Größe und Bauweise des Geländes, der Aufwand für eine lückenlose Funkversorgung, die Ortungstiefe, eine eigene oder externe ständig besetzte Empfangsstelle sowie der Umfang von Wartung und Prüfung. Weitere Hinweise zum Verfahren finden Sie unter Ausschreibungen und Vergabe.

Welche Fehler sehe ich am häufigsten?

Der mit Abstand häufigste Fehler ist ein Alarm, der technisch einwandfrei ausgelöst wird und organisatorisch ins Leere läuft. Daneben treten regelmäßig diese Punkte auf:

  • Die Empfangsstelle ist genau dann unbesetzt, wenn das Risiko am höchsten ist: abends, am Wochenende, in den Ferien.
  • Es gibt keine Ortung, Helfende müssen das Gelände absuchen, und die Grenze von 15 Minuten reißt.
  • Die Gefährdungsbeurteilung wird nachträglich zum bereits beschafften Gerät geschrieben.
  • Eine App auf dem Diensthandy wird als Personennotsignalanlage ausgegeben, ohne Nachweis zu Auslösearten, Verfügbarkeit und Prüfung.
  • Stiller Alarm und AMOK-Alarmierung laufen über denselben Weg, sodass eine verdeckte Auslösung eine sichtbare Reaktion erzeugt.
  • Es fehlt ein Wartungsvertrag mit dokumentierter jährlicher Prüfung, und die Alarmübung unterbleibt, weil sie den Dienstbetrieb stört.
  • Personalrat und Schwerbehindertenvertretung werden erst nach der Vergabe eingebunden.

Einzeln sind diese Punkte unspektakulär. Zusammen entscheiden sie darüber, ob ein Notruf Hilfe bringt oder nur einen Eintrag im Protokoll erzeugt.

Wie fangen Sie an?

Nehmen Sie zunächst die vorhandenen Auslöseeinrichtungen und die tatsächlichen Meldewege auf, und messen Sie an zwei oder drei Arbeitsplätzen, wie lange es vom Drücken des Tasters bis zum Eintreffen einer Person dauert. Diese Zahl überzeugt erfahrungsgemäß mehr als jede Präsentation.

Ich unterstütze Sie dabei herstellerneutral, von der Auswertung der Gefährdungsbeurteilung über Schutzziele und Leistungsbeschreibung bis zur Erprobung und Abnahme. Die Beauftragung ist als freiberufliche Leistung nach § 50 UVgO möglich und phasenweise vergebbar, sodass Sie mit der Bestandsaufnahme beginnen und erst danach über Planung und Verfahren entscheiden.