Der Satz fällt fast in jedem Erstgespräch: „Wir würden Sie ja gerne beauftragen, aber dafür müssten wir erst ausschreiben.“ In den meisten Fällen stimmt das nicht. Planungs- und Beratungsleistungen sind freiberufliche Leistungen, und für die gelten andere Regeln als für die Beschaffung von Geräten. Seit Juli 2026 ist der Weg zusätzlich einfacher geworden. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage für Sie, benennt aber auch klar, wo die vielzitierten 50.000 Euro gerade nicht gelten.
Was hat sich zum 1. Juli 2026 geändert?
Das Vergabebeschleunigungsgesetz vom 12. Mai 2026 ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Es ändert eine ganze Reihe von Vorschriften, darunter GWB, VgV und die Bundeshaushaltsordnung.
Die Regelung, die derzeit überall zitiert wird, steht in § 55 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung. Danach dürfen Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine höhere Wertgrenze rechtfertigen. Die Vorschrift verlangt zugleich, dass der Auftraggeber zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln soll.
Hier ist die wichtigste Einschränkung, die in vielen Zusammenfassungen fehlt: Diese Grenze steht in der Bundeshaushaltsordnung und gilt deshalb für den Bund, daneben über eine Parallelvorschrift für die Sozialversicherungsträger. Länder und Kommunen sind daran nicht gebunden. Für sie gilt das jeweilige Landesrecht. Wer sich als Kommune auf die 50.000 Euro beruft, ohne den eigenen Erlass geprüft zu haben, arbeitet auf unsicherem Grund.
Bundesweit für alle Auftraggeber angehoben wurden dagegen zwei Schwellen, die im Alltag Arbeit sparen: Die Abfragepflicht beim Wettbewerbsregister und die Meldepflicht zur Vergabestatistik greifen jeweils erst ab 50.000 Euro statt bisher ab 30.000 beziehungsweise 25.000 Euro.
Was gilt in den Ländern?
Die Wertgrenzen für Direktaufträge unterscheiden sich erheblich. Zum Stand August 2026 liegen sie für Liefer- und Dienstleistungen in mehreren Ländern bei 100.000 Euro netto, darunter Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, das Saarland und Sachsen-Anhalt. Berlin liegt bei 75.000 Euro, Schleswig-Holstein bei 50.000 Euro, Thüringen bei 30.000 Euro, Niedersachsen bei 20.000 Euro, Rheinland-Pfalz bei 10.000 Euro. Sachsen hat die UVgO als einziges Land nie in Kraft gesetzt.
Diese Zahlen ändern sich derzeit häufig. Prüfen Sie deshalb vor jeder Beauftragung den für Sie geltenden Erlass, statt sich auf eine Übersicht zu verlassen, meine eingeschlossen.
Der Sonderfall Nordrhein-Westfalen
In NRW muss man die Frage umdrehen. Seit dem 1. Januar 2026 sind die kommunalen Vergabegrundsätze des Landes entfallen. An ihre Stelle ist § 75a der Gemeindeordnung getreten, der keine Wertgrenzen setzt, sondern die bisherigen abschafft. Verlangt werden nur noch die Grundsätze: Wirtschaftlichkeit, Effizienz, Sparsamkeit, Gleichbehandlung und Transparenz.
Für Kommunen in NRW sind UVgO und VOB/A Abschnitt 1 damit nicht mehr verbindlich vorgeschrieben. Einschränkende Regelungen kann sich die Gemeinde nur noch durch eigene Satzung geben. Prüfen Sie also zuerst, ob Ihre Kommune eine Vergabesatzung erlassen hat und was darin steht. Die Einzelheiten habe ich unter § 75a GO NRW für kommunale Auftraggeber beschrieben.
Für Landesbehörden in NRW gilt seit Februar 2026 ein eigener Erlass mit einer Direktauftragsgrenze von 50.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen.
Warum gelten für Planungsleistungen ohnehin eigene Regeln?
Unabhängig von allen Wertgrenzen gibt es eine Vorschrift, die für meine Leistung die wichtigste ist. Wo die UVgO gilt, lautet § 50:
„Öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist.“
Diese Vorschrift verlangt Wettbewerb, schreibt aber kein Verfahren vor. Die Erläuterungen des Bundeswirtschaftsministeriums stellen ausdrücklich klar, dass dies ohne Bindung an die übrigen Vorschriften der UVgO geschieht. Auch systematisch ist das abgesichert: Die Regeln zur Verfahrenswahl nehmen den Abschnitt, in dem § 50 steht, ausdrücklich aus.
Ein häufiges Missverständnis dazu: Die UVgO gilt nicht aus sich heraus. Sie wird erst durch einen Anwendungsbefehl im Haushaltsrecht des Bundes oder eines Landes verbindlich. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger allein entfaltet keine Rechtsverbindlichkeit.
Ist ITK-Fachplanung eine freiberufliche Leistung?
Ja, und die Begründung ist eine Kette, die trägt:
- Die Planung fernmelde- und informationstechnischer Anlagen ist Anlagengruppe 5 der Technischen Ausrüstung nach der HOAI. Wie sich das in Leistungsphasen und Kostengruppen einordnet, steht im Beitrag zu HOAI und Kostengruppe 450.
- § 73 Absatz 2 der Vergabeverordnung definiert Ingenieurleistungen als solche, die von der HOAI erfasst werden oder für die die Qualifikation eines Ingenieurs erforderlich ist.
- Ingenieure sind Katalogberuf der freien Berufe nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes. Genau darauf verweist der amtliche Text der UVgO an dieser Stelle in einer Fußnote.
Daran ändert sich nichts, wenn die Leistung von einer Gesellschaft erbracht wird, denn dann wird sie im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten. Die steuerliche Einordnung ist vergaberechtlich unerheblich.
Der Vollständigkeit halber: Eine veröffentlichte Entscheidung, die dies für ITK-Planung ausdrücklich festhält, ist mir nicht bekannt. Die Einordnung folgt aus der Systematik der Vorschriften und entspricht der Auslegung der Ingenieurverbände.
Wie viele Angebote muss ich einholen?
§ 50 UVgO nennt keine Zahl. Der Verband Beratender Ingenieure hält die Vorschrift für abschließend und die sonst übliche Einholung von mindestens drei Angeboten für nicht übertragbar. Mehrere Länder verlangen in ihren Vergabeleitfäden dagegen regelmäßig drei Vergleichsangebote.
Meine Empfehlung für die Praxis: Orientieren Sie sich am Auftragswert und dokumentieren Sie Ihre Entscheidung. Bei kleineren Aufträgen genügt regelmäßig ein begründeter Direktauftrag mit einem Vermerk, warum gerade dieses Büro gewählt wurde. Bei größeren Aufträgen holen Sie mehrere Angebote ein. Entscheidend ist ohnehin nicht die Zahl, sondern der Vermerk, aus dem hervorgeht, wie Sie zu Ihrer Auswahl gekommen sind.
Beachten Sie außerdem: Bei Ingenieurleistungen zählt der Leistungswettbewerb, nicht der Preiswettbewerb. Oberhalb des EU-Schwellenwerts ist das ausdrücklich geregelt. Der billigste Planer ist selten der wirtschaftlichste, weil sich Planungsfehler in der Ausführung um ein Vielfaches auswirken.
Wie schätze ich den Auftragswert richtig?
Hier liegt der Fehler, der am häufigsten übersehen wird. Bis August 2023 gab es ein sogenanntes Planerprivileg: Nur gleichartige Planungsleistungen mussten zusammengerechnet werden. Diese Regelung wurde gestrichen. Maßgeblich ist seither die funktionale Betrachtung: Leistungen, die in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht zusammengehören, sind zu addieren.
Praktisch heißt das: Wer für dasselbe Bauvorhaben Objektplanung, Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung getrennt vergibt, muss die Werte trotzdem zusammenzählen. Für 2026 und 2027 liegt der maßgebliche EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen bei 216.000 Euro netto für Kommunen und die meisten öffentlichen Auftraggeber, bei 140.000 Euro für Bundeskanzleramt und Bundesministerien. Für Bauaufträge liegt er bei 5.404.000 Euro.
Wird die Schwelle überschritten, führt kein Weg an einem europaweiten Verfahren vorbei. Wer eine reine ITK-Fachplanung ohne begleitendes Bauvorhaben beauftragt, bleibt allerdings in aller Regel deutlich darunter.
Wie beauftragen Sie praktisch?
- Auftragswert schätzen. Alle Phasen zusammen, die Sie vergeben wollen, ohne Umsatzsteuer. Prüfen Sie, ob funktional zusammengehörende Planungsleistungen hinzuzurechnen sind.
- Eigene Rechtslage prüfen. Gilt bei Ihnen die UVgO? Haben Sie eine Vergabesatzung? Welche Wertgrenze nennt Ihr Erlass?
- Wettbewerb angemessen herstellen. Je nach Wert ein begründeter Direktauftrag oder mehrere eingeholte Angebote.
- Leistung klar abgrenzen. Welche Phasen beauftragen Sie, welche behalten Sie sich vor? Eine phasenweise Beauftragung ist üblich und sinnvoll.
- Vermerk schreiben. Kurz, aber vollständig: Auftragswert, Rechtsgrundlage, Auswahlentscheidung, Begründung. Das ist Ihr Nachweis gegenüber der Rechnungsprüfung.
Was ändert sich voraussichtlich 2027?
Eine Neufassung der UVgO liegt seit dem 30. Juni 2026 im Entwurf vor. Sie reduziert den Umfang deutlich und ändert die Paragrafenfolge. Die Regelung für freiberufliche Leistungen bleibt inhaltlich erhalten, künftig unter einer anderen Nummer und mit einem ausdrücklichen Verweis auf das Einkommensteuergesetz. Vorgesehen sind außerdem ein Direktauftrag bis 50.000 Euro mit Bekanntmachungspflicht ab 25.000 Euro und eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb bis 100.000 Euro, jeweils mit Abweichungsbefugnis der Länder.
Verbindlich wird das alles erst mit den Anwendungsbefehlen von Bund und Ländern. Solange das nicht geschehen ist, gilt die bisherige Fassung weiter.
Was heißt das für die Zusammenarbeit mit mir?
Meine Planungs- und Beratungsleistungen sind freiberufliche Leistungen. Wo die UVgO gilt, greift § 50, und ein förmliches Verfahren ist dafür nicht erforderlich. Innerhalb der bei Ihnen geltenden Wertgrenzen ist auch die direkte Beauftragung möglich.
Die Phasen sind einzeln beauftragbar. Häufig beginnt eine Zusammenarbeit mit einer Bestandsaufnahme oder einer Markterkundung nach § 28 VgV, deren Ergebnis Ihnen auch dann nützt, wenn Sie danach anders weitermachen. Erst darauf folgen Leistungsverzeichnis, Wertungsmatrix und Vergabebegleitung. Wie ich Verfahren begleite, lesen Sie unter Ausschreibungen und Vergabe.
Ein Hinweis zur Ehrlichkeit: Ich bin Fachplaner, kein Rechtsanwalt. Die vergaberechtliche Einordnung Ihres konkreten Falls trifft Ihre Vergabestelle, bei Bedarf mit anwaltlicher Unterstützung. Was ich beitrage, ist die fachliche Grundlage, auf der diese Entscheidung tragfähig wird.
Alle Rechtsangaben geben den Stand August 2026 wieder. Wertgrenzen der Länder ändern sich derzeit häufig; maßgeblich ist stets der bei Ihnen geltende Erlass beziehungsweise Ihre Vergabesatzung. Prüfen Sie den Stand vor der Beauftragung.
IT- & TK-Ausschreibungen vergaberechtssicher begleiten
Begleitung von IT- und TK-Ausschreibungen nach VgV, UVgO und § 75a GO NRW, von der Leistungsbeschreibung bis zur Wertung.
→ Zur Vergabebegleitung