In fast jeder Kommune und bei fast jedem Schulträger liegt ein stiller Kostenblock in der Ablage: Wartungsverträge. Einer für die Telefonanlage im Rathaus, einer für die Alarmierung in der Grundschule, einer für die Rufanlage im Pflegeheim, einer für die Aufzugsnotrufe. Jeder einzelne wirkt klein genug, um ihn ohne Prüfung weiterlaufen zu lassen. In der Summe entsteht ein wiederkehrender Posten, den niemand vollständig überblickt. Genau dort liegt der Sparhebel, der am häufigsten übersehen wird.

Wie entstehen zehn Wartungsverträge, ohne dass das je jemand beschlossen hat?

Sie entstehen als Nebenprodukt einzelner Beschaffungen, verteilt über zwei Jahrzehnte. Niemand hat entschieden, die Wartung zu zersplittern. Die Zersplitterung ist schlicht passiert.

Drei Mechanismen wirken dabei zusammen:

  • Die Anlagen werden zu verschiedenen Zeiten beschafft. Die Grundschule erhält in einem Jahr eine Alarmierung, das Rathaus vier Jahre später eine neue Telefonanlage. Jede Beschaffung bringt ihren eigenen Wartungsvertrag mit, weil er dem Angebot beiliegt und die Abnahme sonst nicht rund wird.
  • Je Liegenschaft entscheidet ein anderer Errichter. Wer die Anlage gebaut hat, wartet sie auch. Das ist anfangs bequem und oft sinnvoll. Nach fünf Beschaffungen haben Sie fünf Vertragspartner mit fünf Vertragswerken, fünf Preislogiken und fünf Meldewegen.
  • Automatische Verlängerungen erledigen den Rest. Verlängerungsklauseln über zwölf Monate mit Kündigungsfristen von drei oder sechs Monaten sind üblich. Wer die Frist nicht aktiv überwacht, verlängert, Jahr für Jahr und meist über mehrere Personalwechsel hinweg.

Diese Vertragslandschaft bereinigt sich nicht von selbst, sondern erst, wenn jemand sie einmal vollständig auf den Tisch legt.

Warum ist die Zersplitterung teuer und riskant?

Weil bei zehn Einzelverträgen genau das fehlt, was Preise diszipliniert: Vergleichbarkeit und Wettbewerb. Dazu kommen Risiken, die erst im Störungsfall sichtbar werden.

Vier Effekte sehe ich immer wieder:

  • Keine Vergleichbarkeit. Der eine Vertrag enthält Ersatzteile, der andere nicht. Der eine rechnet Inspektionen in der Pauschale ab, der andere einzeln. Solange die Leistungsinhalte verschieden beschrieben sind, sagt der Preis je Vertrag nichts aus.
  • Kein Mengeneffekt. Zehn kleine Verträge werden zehnmal einzeln kalkuliert, jeweils mit eigenem Anfahrts- und Verwaltungsanteil. Der Bieter kann keinen Mengenvorteil anbieten, weil er die Menge nicht kennt.
  • Reaktionszeiten ohne Bezug zur Schutzbedürftigkeit. Die Rufanlage im Pflegeheim hat eine schwächere Zusage als die Telefonanlage in der Verwaltung, weil das vor Jahren so im Angebot stand. Das fällt erst auf, wenn es darauf ankommt.
  • Kein Überblick über Kündigungsfristen. Ohne Fristenkalender lässt sich eine Neuvergabe nicht planen, sondern nur verpassen. Wer zu spät kündigt, steht ein Jahr länger im Altvertrag; wer ohne Anschlusslösung kündigt, riskiert eine Lücke in der Instandhaltung sicherheitsrelevanter Anlagen.

Dass Bündelung wirkt, ist keine Theorie. In einem Projekt zur Zusammenführung verstreuter Sprachanschlüsse auf einen gemeinsamen SIP-Anschluss ließ sich ein Einsparpotenzial im hohen fünfstelligen Bereich über 48 Monate darstellen. Bei Wartungsverträgen greift derselbe Mechanismus: Aus vielen nie verhandelten Kleinpositionen wird eine verhandelbare Menge.

Welches vergaberechtliche Risiko steckt in vielen Einzelverträgen?

Für die Schätzung des Auftragswerts zählt nicht der einzelne Vertrag, sondern die Summe der gleichartigen Leistungen. Wer jede Wartung für sich betrachtet, schätzt systematisch zu niedrig und wählt womöglich das falsche Verfahren.

Maßstab ist § 3 VgV; für den Unterschwellenbereich verweist die UVgO auf dieselbe Vorschrift. Vier Absätze sind entscheidend:

  • § 3 Absatz 2 VgV: Die Wahl der Berechnungsmethode darf nicht der Umgehung dienen, und eine Aufteilung ohne objektive Gründe ist unzulässig. Historisch gewachsene Zufälligkeit ist kein objektiver Grund.
  • § 3 Absatz 7 VgV: Werden Leistungen in mehreren Losen vergeben, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen.
  • § 3 Absatz 10 VgV: Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen ist entweder der tatsächliche Gesamtwert entsprechender aufeinanderfolgender Aufträge aus dem vorangegangenen Haushalts- oder Geschäftsjahr anzusetzen, wobei die für die folgenden zwölf Monate zu erwartenden Mengen- und Kostenänderungen zu berücksichtigen sind, oder der geschätzte Gesamtwert der Aufträge der kommenden zwölf Monate.
  • § 3 Absatz 11 Nummer 2 VgV: Bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist bei unbestimmter Laufzeit oder bei einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert maßgeblich.

Der letzte Punkt hat es in sich. Ein Wartungsvertrag, der sich mangels Kündigung immer weiter verlängert, ist der Sache nach ein Vertrag mit unbestimmter Laufzeit. Für die Schätzung sind dann vier Jahresbeträge anzusetzen, nicht einer. Rechnen Sie das für alle Liegenschaften zusammen, landet das Vorhaben regelmäßig in einer ganz anderen Größenordnung, als die Einzelrechnungen vermuten lassen.

Wie läuft die Bündelung praktisch ab?

In fünf Schritten, von denen die ersten beiden reine Fleißarbeit sind und trotzdem den größten Teil des Ergebnisses bringen.

1. Vertragsinventur

Nicht aus dem Gedächtnis, sondern aus den Rechnungen der letzten beiden Jahre. Die Buchhaltung findet Verträge, an die sich im Fachbereich niemand erinnert. Erfassen Sie je Vertrag: Liegenschaft, Anlagentyp, Vertragspartner, Laufzeit, Verlängerungsklausel, Kündigungsfrist, Jahresentgelt, enthaltene und ausgenommene Leistungen, zugesagte Reaktionszeit und Servicezeiten.

2. Kündigungsfristen-Kalender

Alle Fristen auf einen Zeitstrahl. Daraus ergibt sich der frühestmögliche gemeinsame Starttermin und damit, rückwärts gerechnet mit Verfahrensdauer und Übergabezeit, der Zeitpunkt für den Verfahrensbeginn. Erst dieser Kalender macht aus einer guten Idee einen Termin.

3. Leistungsharmonisierung

Beschreiben Sie die Leistung einheitlich entlang der Begriffe der DIN 31051: Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung. Damit ist geklärt, was in der Pauschale steckt und was gesondert vergütet wird. Normative Prüfpflichten kommen obendrauf. Rufanlagen nach DIN VDE 0834 verlangen unter anderem Inspektionen mindestens viermal jährlich in etwa gleichen Abständen sowie eine jährliche Wartung durch eine Fachkraft für Rufanlagen, dokumentiert im Betriebsbuch. Solche Pflichten gehören in das Leistungsverzeichnis.

4. Gemeinsame Störungsklassen

Definieren Sie drei bis vier Klassen, die für alle gebündelten Anlagen gleich gelten, und trennen Sie Reaktionszeit und Wiederherstellungszeit sauber voneinander. Wichtig ist die Abstufung nach Schutzbedürftigkeit: Eine Rufanlage oder eine Alarmierung in der Schule braucht schärfere Zusagen als ein Besprechungsraumtelefon. Wie sich Klassen und Zeiten belastbar formulieren lassen, steht im Leitfaden zum Ausschreiben eines Wartungsvertrags.

5. Preisblatt je Anlagentyp

Ein Preisblatt, in dem jeder Bieter dieselben Zeilen ausfüllt: Grundpreis je Anlage und Standort, mengenabhängiger Preis je Endgerät, Melder, Zimmer oder Tür, Stundensätze für Leistungen außerhalb der Pauschale, Anfahrtspauschale sowie Preise für zusätzliche Standorte, jeweils getrennt je Vertragsjahr. Nur so lassen sich Angebote vergleichen und Rechnungen später einfach prüfen.

Welche Vertragsform passt?

Für gebündelte Wartung ist die Rahmenvereinbarung fast immer die richtige Form, weil sich damit Pflichtleistung und Bedarfsleistung sauber trennen lassen.

Oberschwellig gilt § 21 VgV mit einer Laufzeit von höchstens vier Jahren, sofern kein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Sonderfall vorliegt. Unterschwellig erlaubt § 15 UVgO bis zu sechs Jahre unter derselben Einschränkung. Eine mehrjährige Laufzeit passt sachlich gut, weil Einarbeitung, Anlagenkenntnis und Dokumentation beim Auftragnehmer sonst ständig neu aufgebaut werden müssen.

Bewährt hat sich ein zweiteiliger Aufbau: Die Pflichtleistungen, also Wartung und Inspektion, werden als feste Jahrespauschale je Anlage vergeben. Instandsetzungen, Änderungen und Erweiterungen laufen als Abruf über die Einheitspreise des Preisblatts. So zahlen Sie planbar für das Pflichtprogramm und marktgerecht für den Rest.

Ein Unternehmen je Fachlos ist bei Wartung meist die klarere Lösung, weil Zuständigkeit und Anlagenverantwortung eindeutig bleiben. Mehrere Unternehmen mit erneutem Wettbewerb lohnen sich vor allem bei größeren Änderungsvolumina. Zum 1. Juli 2026 hat sich hier etwas bewegt: Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge entfallen Informations- und Wartepflicht nach § 134 GWB bei Einzelabrufen und erneutem Wettbewerb innerhalb ordnungsgemäß vergebener Rahmenvereinbarungen, solange der Abruf sich im Rahmen des Vertragsgegenstands hält.

Wie kommen neue Standorte in den Vertrag?

Über eine Klausel, die Sie vorher schreiben, nicht über eine Verhandlung, die Sie später führen. Nach § 132 Absatz 2 Nummer 1 GWB sind Änderungen ohne neues Verfahren zulässig, wenn die ursprünglichen Vergabeunterlagen klare, genaue und eindeutig formulierte Überprüfungsklauseln oder Optionen mit Angaben zu Art, Umfang und Voraussetzungen vorsehen und sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert.

Praktisch heißt das: Mengengerüst mit Bandbreite, ein einfaches Aufnahme- und Abgangsverfahren für Liegenschaften, die Preisbildung für zusätzliche Anlagen im Preisblatt und eine Auftragswertschätzung einschließlich dieser Optionen. Ein neues Schulgebäude oder eine erweiterte Alarmierung sind dann ein Formularvorgang und kein Vergaberechtsproblem.

Was sollten Sie nicht bündeln?

Alles, was fachlich nicht zusammengehört. Bündeln heißt: über Standorte zusammenfassen, nicht über Gewerke. Der Losgrundsatz, seit dem 1. Juli 2026 eigenständig in § 97a GWB geregelt, verlangt weiterhin die Aufteilung in Fach- und Teillose; eine Zusammenfassung braucht wirtschaftliche oder technische Gründe und muss dokumentiert werden.

  • Gewerke mit unterschiedlicher Fachkunde. Rufanlagen nach DIN VDE 0834, Notfall- und Gefahren-Reaktions-Systeme nach DIN VDE V 0827 beziehungsweise der Nachfolgenorm DIN EN 50726-1 (VDE 0827-1), Aufzugsnotrufe nach DIN EN 81-28 und Brandmeldetechnik verlangen eigene Qualifikationen. Wer sie in ein Los zwingt, schließt geeignete Anbieter aus und bezahlt Zuschläge für Leistungen, die ohnehin weitergegeben werden.
  • Anlagen kurz vor dem Ersatz. Eine Anlage, die in zwölf oder achtzehn Monaten ersetzt wird, gehört nicht in eine mehrjährige Rahmenvereinbarung. Für sie genügt eine kurze Übergangsregelung; die Nachfolgeanlage kommt später über die Optionsklausel hinein.
  • Anlagen in laufender Gewährleistung. Solange Mängelansprüche bestehen, führt ein Fremdeingriff zu Abgrenzungsstreit. Nehmen Sie diese Anlagen erst zum Ende der Gewährleistung auf.
  • Anlagen fremder Rechtsträger. Eigenbetriebe, Zweckverbände oder Nachbarkommunen können mitziehen, das braucht aber eine tragfähige Grundlage. Prüfpunkt ist § 108 GWB; alternativ treten die Beteiligten von vornherein gemeinsam als Auftraggeber auf.

Welche Fehler sehe ich am häufigsten?

Fast alle entstehen aus Eile am Ende, nicht aus fehlendem Willen am Anfang.

  • Kündigen ohne Anschlussvertrag. Der teuerste Fehler. Bei prüfpflichtigen Anlagen entsteht eine Lücke, die sich nicht rückwirkend schließen lässt. Erst vergeben, dann kündigen.
  • Alles in ein Los, um „einen Ansprechpartner“ zu haben. Der Wunsch ist verständlich, das Ergebnis ist ein Zwischenhändler mit Aufschlag und weniger Wettbewerb.
  • Auftragswert nur für ein Jahr geschätzt. Automatische Verlängerungen und Optionen sind mitzuschätzen, siehe § 3 Absatz 11 VgV.
  • Reaktionszeiten pauschal auf höchstem Niveau. Sie zahlen für Verfügbarkeit, die Sie in der Kindertagesstätte nicht benötigen, und verlieren Spielraum dort, wo Sie ihn brauchen.
  • Produktbindung im Leistungsverzeichnis. Wartungsleistungen sind funktional zu beschreiben. Produktneutralität gilt oberschwellig nach § 31 Absatz 6 VgV, unterschwellig nach § 23 UVgO.
  • Keine Regelung zur Anlagendokumentation. Zugangsdaten, Konfigurationen, Betriebsbücher und Prüfprotokolle gehören vertraglich Ihnen, in auswertbaren Formaten. Ohne diese Klausel wird jeder Anbieterwechsel teuer.

Wie fangen Sie an?

Mit der Inventur und dem Fristenkalender, unabhängig davon, ob Sie am Ende bündeln oder nicht. Beides ist in wenigen Wochen erstellt und beantwortet die Grundfragen: Wie viel geben Sie jährlich für Wartung aus, für welche Anlagen, mit welchen Zusagen, und wann könnten Sie frühestens etwas ändern? In über 100 begleiteten Vergabeverfahren war das fast immer der Schritt, der die Diskussion versachlicht hat.

Die Bestandsaufnahme über alle Liegenschaften hinweg ordne ich dem ITK-Audit zu. Je nach Anlagentyp gelten Besonderheiten, etwa bei Rufanlagen, bei der Alarmierung in Schulen oder bei VoIP-Anlagen. Läuft ein Altvertrag früher aus, als das Verfahren dauert, hilft der Beitrag zur Interimsvergabe weiter. Auftraggeber in Nordrhein-Westfalen finden die landesrechtliche Einordnung unter § 75a GO NRW und UVgO.

Die fachliche Begleitung können Sie als freiberufliche Leistung nach § 50 UVgO beauftragen, auch phasenweise: zunächst Inventur und Fristenkalender, danach die Entscheidung über den Zuschnitt, erst dann die Vergabeunterlagen. Ich plane, schreibe aus und begleite fachlich; ausgeführt wird durch die beauftragten Fachfirmen. Für Rufanlagen nach DIN VDE 0834 bin ich zusätzlich TÜV-zertifiziert.

Alle Rechtsangaben geben den Stand Juli 2026 wieder. Eine Neufassung der UVgO liegt seit dem 30. Juni 2026 im Entwurf vor und wird die Paragraphenfolge verändern; verbindlich wird sie erst mit den Anwendungsbefehlen von Bund und Ländern. Prüfen Sie den Stand vor Verfahrensbeginn.